BGH 23.8.2017, IV ZR 93/17

Keine Prozesskostensicherheit von Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder im EWR

Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterhält, kann Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine auf den S. ansässige Ltd., die gegen die Beklagte als Mitversicherer einen Anspruch aus einer Yachtkaskoversicherung verfolgt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Durch Zwischenurteil vom 6.11.2014 hatte das LG der Klägerin eine Prozesskostensicherheit aufgegeben, die nur die Kosten der ersten beiden Instanzen abdeckte. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte nunmehr die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der dritten Instanz. Die Klägerin tritt diesem Antrag mit der Behauptung entgegen, dass sie jedenfalls seit 2014 einen Verwaltungssitz am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters in Österreich unterhalte. Dagegen unterhalte sie auf den S. keine Geschäftsräume.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und möglicher anschließender Revision sowie ihr Antrag auf Anordnung weiterer Sicherheitsleistung wurden vom BGH zurückgewiesen.

Die Gründe:
Zwar kommt die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Die Klägerin ist aber bereits dem Grunde nach nicht zur Sicherheitsleistung gem. § 110 ZPO verpflichtet.

Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterhält, kann Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden. Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 110 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen. Umstritten und in der Rechtsprechung des BGH bisher nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob insoweit auf den Gründungssitz oder den Verwaltungssitz abzustellen ist. In einem früheren Urteil hatte der BGH ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 110 ZPO jedenfalls bei einem Verwaltungssitz innerhalb der EU ausscheide. Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur stellt auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab. Diese Auffassung ist jedenfalls für die Fälle, in denen die Gesellschaft einen Verwaltungssitz in der EU oder im EWR hat, zutreffend.

Für die Anknüpfung an den Verwaltungssitz spricht bereits die Parallele zwischen dem Verwaltungssitz und dem "gewöhnlichen Aufenthalt", auf den der Wortlaut des § 110 Abs. 1 ZPO für natürliche Personen abstellt. Darüber hinaus besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der EU oder des Gebietes des EWR und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auftreten.

Für die Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs kommt es aber eher auf den Verwaltungssitz als auf den Gründungs- oder satzungsmäßigen Sitz einer Gesellschaft an, weil sich das Betriebsvermögen der Gesellschaft regelmäßig an ihrem Verwaltungssitz befindet, wo die Geschäfte geführt werden; der statutarische Sitz kann eine "leere Hülle" sein. Darauf, dass im Einzelfall auch eine Vollstreckung am Verwaltungssitz gefährdet sein kann, kommt es nicht an, weil dieses Risiko nicht höher als bei inländischen Klägern ist.

Für den Streitfall ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin ihren Verwaltungssitz in Österreich hat. Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend. So liegt es hier.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2017 13:53
Quelle: BGH online

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