Kurzbesprechung

Sanierungserlass: Keine Anwendung auf Altfälle

Die Regelungen des sog. Sanierungserlasses, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, sind für die Vergangenheit nicht anzuwenden.

BFH v. 23.8.2017 - I R 52/14 u.v. 23.8.2017 - X R 38/15

AO §§ 163, 227

Mit Beschluss v. 28.11.2016 – GrS 1/15 hat der Große Senat des BFH den sog. Sanierungserlass verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF - Schreiben v. 27. 4. 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003, BStBl. I 2017, 741).

Der BFH hat nun in zwei anhängigen Verfahren entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Diese Frage war für den BFH jedoch nicht mehr entscheidungserheblich, da die Anordnung des BMF keine Anwendung finden darf und daher Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden dürfen.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BStBl. I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung.

BFH, Urteil vom 23.8.2017, I R 52/14, veröffentlicht am 25.10.2017.
BFH, Urteil vom 23.8.2017, X R 38/15, veröffentlicht am 25.10.2017.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2017 14:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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