Heft 8 / 2020

In der aktuellen Ausgabe GmbHR Heft 8 (Erscheinungstermin: 15. April 2020) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aufsätze

Stiegler, Sascha, Gläubigeranfechtung und Spaltungsrecht, GmbHR 2020, 405-411

Die Spaltung einer Gesellschaft kann die Interessen der Gläubiger der beteiligten Unternehmen spürbar beeinträchtigen. Insbesondere den Gläubigern des bei einer Spaltung übertragenden Rechtsträgers ist daran gelegen, möglichst weitgehend sowohl ihre bestehenden Rechte abzusichern als auch ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zur Hand zu haben, um nicht nur potenziellen, sondern auch tatsächlichen Beeinträchtigungen ihrer Forderung durch den Spaltungsvorgang zu begegnen. Diese Problemlage lag der EuGH-Entscheidung in der Rs. C-394/18 zugrunde, wo zu entscheiden war, inwieweit die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft eine bereits vollzogene und wirksam gewordene Abspaltung anfechten und damit deren nachträgliche Unwirksamkeit bewirken können. In diesem Zusammenhang stellt sich aus europäischer Sicht generell die Frage, ob neben den umwandlungsrechtlich vorgesehenen Gläubigerschutzvorschriften insbesondere auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zusätzliche Regelungen, die Gläubiger zu ihren Gunsten nutzen, anwendbar sein können. Der Beitrag geht unter Analyse der aktuellen EuGH-Entscheidung dieser Frage nach und zeigt auch die potenziellen Konsequenzen für das deutsche Recht auf.

Stöhr, Alexander, Der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmerähnlicher?, GmbHR 2020, 411-417

Die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitnehmerähnlichen bieten eine Möglichkeit, GmbH-Geschäftsführer unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft arbeitsrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Dies ist insbesondere dann praxisrelevant, wenn die Arbeitnehmereigenschaft auch nach dem europäischen Arbeitnehmerbegriff zu verneinen ist oder dieser nicht anwendbar ist. Diesen Weg hat das BAG jedoch in seiner Entscheidung vom 21.1.2019 versperrt, indem es die Arbeitnehmerähnlichkeit von GmbH-Geschäftsführern unter Hinweis auf deren Organstellung verneint hat. Richtigerweise ist die Arbeitnehmerähnlichkeit jedoch im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Im Beitrag werden zunächst die Kriterien für Arbeitnehmerähnlichkeit herausgearbeitet. Sodann wird gezeigt, dass Schutzvorschriften generell auf wirtschaftlich abhängige Geschäftsführer angewendet werden sollten, soweit diese nicht speziell der persönlichen Abhängigkeit von Arbeitnehmern Rechnung tragen. De lege lata wird dies praktiziert insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist, des Betriebsrentenrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Entgegen der h.M. gilt dies auch für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Rechtsprechung

EuGH v. 30.1.2020 - C-394/18, Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft, GmbHR 2020, 418-425

BGH v. 26.11.2019 - II ZB 21/17, Keine Satzungsänderung durch Insolvenzverwalter auch im Fall der Verwertung der Firma, GmbHR 2020, 425-433

OLG Jena v. 30.5.2018 - 2 U 800/15, Einziehung eines Gesellschaftsanteils u.a. wegen Änderung der Beteiligungsverhältnisse; Darlegungs- und Beweislast, Rechtsfolgen der Unterschreitung der Ladungsfrist, GmbHR 2020, 433-443

LG Freiburg (Breisgau) v. 7.5.2019 - 4/17 8 Ns 81 Js 1825/13, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Unmöglichkeit der Zahlung und Grundsätze der omissio libera in causa, GmbHR 2020, 443-446

BFH v. 6.11.2019 - II R 34/16, Begünstigung von Betriebsvermögen; Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch, GmbHR 2020, 446-451

BFH v. 15.10.2019 - VII R 31/17, Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren, GmbHR 2020, 451-453

BFH v. 18.9.2019 - XI R 39/17, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwalts-GmbH, GmbHR 2020, 453-456

FG Köln v. 6.2.2019 - 10 V 1706/18, Keine gesetzliche Ausschlussfrist für (nachträglichen) Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG, GmbHR 2020, 456-460

Verwaltungsanweisungen

BMF v. 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007:002, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), GmbHR 2020, 460

GmbHR im Blickpunkt

Roth, Markus, Deutscher Corporate Governance Kodex 2020, GmbHR 2020, R116-R118

Unternehmensrecht

Ulrich, Stephan, Insolvenzantrag zu früh gestellt, GmbHR 2020, R118

Ulrich, Stephan, Auflassungsvormerkung vor Kartellfreigabe, GmbHR 2020, R118-R119

Steuer- & Bilanzrecht

Levedag, Christian, BFH: Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG auf Aufwendungen für das Gästehaus einer Holding-Kapitalgesellschaft, GmbHR 2020, R119

Levedag, Christian, BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG, GmbHR 2020, R120

Geberth, Georg / Bartelt, Martin, BMF und Länder: Steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus, GmbHR 2020, R120-R122

Arbeits- & Sozialrecht

Pröpper, Martin, BAG: Zwangsgeld wegen unterlassener Beschäftigung, GmbHR 2020, R122

Pröpper, Martin, BAG: Mitbestimmung bei Twitter, GmbHR 2020, R123

Wirtschafts-Praxis

Gajo, Marianne, Die weltweit größten Unternehmen der Einzelhandelsbranche, GmbHR 2020, R123-R124

Gajo, Marianne, Befragung zu Folgen der Mindestlohnerhöhung, GmbHR 2020, R124-R126

Zeitschriftenspiegel

Gesellschaftsrecht, GmbHR 2020, R126

Steuerrecht, GmbHR 2020, R126-R127

Buchbesprechungen

Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, GmbHR 2020, R127

Reichert, Jochem / Knoche, Tim, Schriftliches Umlaufverfahren und präsenzlose Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 2020, S001

Zumindest in modernen GmbH-Satzungen gibt es vermehrt Regelungen, die Möglichkeiten einer schriftlichen Beschlussfassung gegenüber der geltenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 GmbHG erweitern, indem sie dieses Verfahren nicht an die Zustimmung aller Gesellschafter binden. Auch wird häufig zugelassen, an Gesellschafterversammlungen auch per Video-Conferencing oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder auch eine Stimmabgabe schriftlich nachzureichen. Die Regel sind solche Bestimmungen allerdings nicht. Gerade der Rückgriff auf Videokonferenzen oder Telefon setzt nach den gebräuchlichen statutarischen Bestimmungen meist die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Von daher war der gesetzgeberische Eingriff zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH während der Corona-Pandemie notwendig und richtig. Dieser gesetzgeberische Eingriff sieht befristet vor, dass das in § 48 Abs. 2 GmbHG geregelte schriftliche Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden kann. Diese “minimalinvasive“ Änderung wirft gewisse Auslegungsfragen auf und lässt vor allen Dingen Raum für weitergehende statutarische Bestimmungen. Dem soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom