Aufsätze
Stiegler, Sascha, Gläubigeranfechtung und Spaltungsrecht, GmbHR 2020, 405-411
Die Spaltung einer Gesellschaft kann die Interessen der Gläubiger der beteiligten
Unternehmen spürbar beeinträchtigen. Insbesondere den Gläubigern des bei einer Spaltung
übertragenden Rechtsträgers ist daran gelegen, möglichst weitgehend sowohl ihre bestehenden
Rechte abzusichern als auch ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zur Hand zu
haben, um nicht nur potenziellen, sondern auch tatsächlichen Beeinträchtigungen ihrer
Forderung durch den Spaltungsvorgang zu begegnen. Diese Problemlage lag der EuGH-Entscheidung
in der Rs. C-394/18 zugrunde, wo zu entscheiden war, inwieweit die Gläubiger der übertragenden
Gesellschaft eine bereits vollzogene und wirksam gewordene Abspaltung anfechten und
damit deren nachträgliche Unwirksamkeit bewirken können. In diesem Zusammenhang stellt
sich aus europäischer Sicht generell die Frage, ob neben den umwandlungsrechtlich
vorgesehenen Gläubigerschutzvorschriften insbesondere auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens
zusätzliche Regelungen, die Gläubiger zu ihren Gunsten nutzen, anwendbar sein können.
Der Beitrag geht unter Analyse der aktuellen EuGH-Entscheidung dieser Frage nach und
zeigt auch die potenziellen Konsequenzen für das deutsche Recht auf.
Stöhr, Alexander, Der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmerähnlicher?, GmbHR 2020, 411-417
Die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitnehmerähnlichen bieten eine Möglichkeit, GmbH-Geschäftsführer
unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft arbeitsrechtlichen Schutz zukommen zu lassen.
Dies ist insbesondere dann praxisrelevant, wenn die Arbeitnehmereigenschaft auch nach
dem europäischen Arbeitnehmerbegriff zu verneinen ist oder dieser nicht anwendbar
ist. Diesen Weg hat das BAG jedoch in seiner Entscheidung vom 21.1.2019 versperrt,
indem es die Arbeitnehmerähnlichkeit von GmbH-Geschäftsführern unter Hinweis auf deren
Organstellung verneint hat. Richtigerweise ist die Arbeitnehmerähnlichkeit jedoch
im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Im Beitrag werden zunächst die Kriterien für
Arbeitnehmerähnlichkeit herausgearbeitet. Sodann wird gezeigt, dass Schutzvorschriften
generell auf wirtschaftlich abhängige Geschäftsführer angewendet werden sollten, soweit
diese nicht speziell der persönlichen Abhängigkeit von Arbeitnehmern Rechnung tragen.
De lege lata wird dies praktiziert insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist,
des Betriebsrentenrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Entgegen der h.M. gilt
dies auch für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Rechtsprechung
EuGH v. 30.1.2020 - C-394/18, Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Schutz der Interessen der
Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft, GmbHR 2020, 418-425
BGH v. 26.11.2019 - II ZB 21/17, Keine Satzungsänderung durch Insolvenzverwalter auch im Fall der Verwertung der Firma, GmbHR 2020, 425-433
OLG Jena v. 30.5.2018 - 2 U 800/15, Einziehung eines Gesellschaftsanteils u.a. wegen Änderung der Beteiligungsverhältnisse;
Darlegungs- und Beweislast, Rechtsfolgen der Unterschreitung der Ladungsfrist, GmbHR 2020, 433-443
LG Freiburg (Breisgau) v. 7.5.2019 - 4/17 8 Ns 81 Js 1825/13, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Unmöglichkeit der Zahlung und Grundsätze
der omissio libera in causa, GmbHR 2020, 443-446
BFH v. 6.11.2019 - II R 34/16, Begünstigung von Betriebsvermögen; Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch, GmbHR 2020, 446-451
BFH v. 15.10.2019 - VII R 31/17, Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter
Organschaft im Insolvenzverfahren, GmbHR 2020, 451-453
BFH v. 18.9.2019 - XI R 39/17, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwalts-GmbH, GmbHR 2020, 453-456
FG Köln v. 6.2.2019 - 10 V 1706/18, Keine gesetzliche Ausschlussfrist für (nachträglichen) Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5
KStG, GmbHR 2020, 456-460
Verwaltungsanweisungen
BMF v. 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007:002, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), GmbHR 2020, 460
GmbHR im Blickpunkt
Roth, Markus, Deutscher Corporate Governance Kodex 2020, GmbHR 2020, R116-R118
Unternehmensrecht
Ulrich, Stephan, Insolvenzantrag zu früh gestellt, GmbHR 2020, R118
Ulrich, Stephan, Auflassungsvormerkung vor Kartellfreigabe, GmbHR 2020, R118-R119
Steuer- & Bilanzrecht
Levedag, Christian, BFH: Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG
auf Aufwendungen für das Gästehaus einer Holding-Kapitalgesellschaft, GmbHR 2020, R119
Levedag, Christian, BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG, GmbHR 2020, R120
Geberth, Georg / Bartelt, Martin, BMF und Länder: Steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus, GmbHR 2020, R120-R122
Arbeits- & Sozialrecht
Pröpper, Martin, BAG: Zwangsgeld wegen unterlassener Beschäftigung, GmbHR 2020, R122
Pröpper, Martin, BAG: Mitbestimmung bei Twitter, GmbHR 2020, R123
Wirtschafts-Praxis
Gajo, Marianne, Die weltweit größten Unternehmen der Einzelhandelsbranche, GmbHR 2020, R123-R124
Gajo, Marianne, Befragung zu Folgen der Mindestlohnerhöhung, GmbHR 2020, R124-R126
Zeitschriftenspiegel
Gesellschaftsrecht, GmbHR 2020, R126
Steuerrecht, GmbHR 2020, R126-R127
Buchbesprechungen
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, GmbHR 2020, R127
Reichert, Jochem / Knoche, Tim, Schriftliches Umlaufverfahren und präsenzlose Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 2020, S001
Zumindest in modernen GmbH-Satzungen gibt es vermehrt Regelungen, die Möglichkeiten
einer schriftlichen Beschlussfassung gegenüber der geltenden Bestimmung des § 48 Abs. 2
GmbHG erweitern, indem sie dieses Verfahren nicht an die Zustimmung aller Gesellschafter
binden. Auch wird häufig zugelassen, an Gesellschafterversammlungen auch per Video-Conferencing
oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder auch eine Stimmabgabe schriftlich nachzureichen.
Die Regel sind solche Bestimmungen allerdings nicht. Gerade der Rückgriff auf Videokonferenzen
oder Telefon setzt nach den gebräuchlichen statutarischen Bestimmungen meist die Zustimmung
aller Gesellschafter voraus. Von daher war der gesetzgeberische Eingriff zur Sicherstellung
der Handlungsfähigkeit der GmbH während der Corona-Pandemie notwendig und richtig.
Dieser gesetzgeberische Eingriff sieht befristet vor, dass das in § 48 Abs. 2 GmbHG
geregelte schriftliche Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter
durchgeführt werden kann. Diese “minimalinvasive“ Änderung wirft gewisse Auslegungsfragen
auf und lässt vor allen Dingen Raum für weitergehende statutarische Bestimmungen.
Dem soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.