BGH 26.9.2017, II ZB 27/16

Zur Beurkundung von zwei GmbH-Gesellschafterversammlungen in einer Niederschrift

Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. Für diese Zusammenfassung fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2), die B. SE & Co. KGaA, ist die Alleingesellschafterin der Verlag R-GmbH und der V-GmbH, mit denen sie einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag bzw. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 15.8.2014 vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit den beiden Gesellschaften die Aufhebung der Unternehmensverträge.

Am 18.9.2014 hielt die Beteiligte zu 2), vertreten durch eine Bevollmächtigte, bei dem Beteiligten zu 1), Notar J.B., Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ab und ließ zwei Gesellschafterbeschlüsse beurkunden, mit denen der Aufhebung der Unternehmensverträge zugestimmt wurde. Die Beurkundung wurde in einer Niederschrift zusammengefasst. Die Beteiligte zu 2) übernahm die Kostenhaftung. Der Beteiligte zu 1) berechnete, ausgehend von zwei Beurkundungsverfahren, für seine Tätigkeit zwei 1,0 Gebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 5 Mio. € (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21102 KV GNotKG).

Die Beteiligte zu 2) stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, der Beteiligte zu 1) dürfe mit Rücksicht auf § 93 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1, § 108 Abs. 5 GNotKG nur eine Gebühr nach dem Höchstwert von 5 Mio. € abrechnen.

Das LG wies den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des LG zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück. Die Rechtsbeschwerde gegen der Beteiligten zu 2) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Beurkundungen der Gesellschafterversammlungen der Verlag R-GmbH und der V-GmbH, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit der Beteiligten zu 1) beschlossen wurde, als mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und als solches abzurechnen ist (§ 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG).

Bei den beurkundeten Gesellschafterbeschlüssen handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände i.S.d. § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG. Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um verschiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH. Ein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ist nicht erfüllt. Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt.

Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebührenrechtlich als besonderes Verfahren. Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebühren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren.

Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift lag nicht vor. Die bloße Konzernzugehörigkeit mehrerer Gesellschaften ist kein sachlicher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Tochtergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Beschlussgegenständen. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum verneint. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2) ist das Verfahren durch die gewählte Vorgehensweise nicht vereinfacht worden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2017 10:24
Quelle: BGH online

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