Kurzbesprechung

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist.

BFH v. 27.9.2017- XI R 15/15

UStG § 18a
AO § 102

Im Streitfall erbrachte die Steuerpflichtige, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen, so dass die Steuerpflichtige Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer erteilte. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Steuerpflichtige als  Rechtsanwaltsgesellschaft unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht.

Dies sieht der BFH jedoch anders. Zwar steht Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasst. Allerdings hatten im Streitfall die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Steuerpflichtigen in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergibt sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten-- System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Rechtsanwälte dürfen daher die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

Dabei konnte der BFH offen lassen, ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt.

BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 15/15, veröffentlicht am 29.11.2017.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.12.2017 09:58
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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