Bayerisches Landesamt für Steuern

Anwendung des koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Erbschaftsteuerreform in Bayern

Der koordinierte Ländererlass vom 22.06.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wird von Bayern nicht mitgetragen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. 14.11.2017 - S 3715.1.1-30/8 St34

ErbStG 2016

Der koordinierte Ländererlass v. 22.6.2017 (BStBl. I 2017, 902) zur ab 1.7.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Erbschaft – und Schenkungsteuerrechts wird zwar vom Land Bayern nicht mitgetragen, gleichwohl kann sich jeder Steuerpflichtige in Bayern auf den koordinierten Ländererlass vom 22.06.2017 berufen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat angeordnet, den koordinierten Erlass mit folgenden Maßgaben der Besteuerung zugrunde zu legen:

Bei der Anwendung von Abschnitt 13b.27 Satz 1 des Erlasses wird für die Bestimmung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 9 ErbStG zuzurechnen war.

Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens im Sinne des § 28a Abs. 2 ErbStG ist abweichend von Abschnitt 28a.2 Absatz 2 Satz 6 des Erlasses der Wert des verfügbaren Vermögens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu mindern.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.12.2017 10:31
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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