Aktuell in der GmbHR

Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (Grunewald, GmbHR 2018, 63)

In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind. Im Folgenden werden Fragen im Zusammenhang mit der Absicherung dieser Rechtsposition, der Bestellung und Anstellung, der Abberufung und Kündigung sowie der Haftung dieses Geschäftsführer-Kommanditisten untersucht.

  1. Problemstellung
  2. Bestellung/Anstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
    1. Die Bestellung
    2. Die Anstellung
    3. Haftung
      1. Haftung des Kommanditisten als Geschäftsführer der GmbH
      2. Haftung des Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag der KG
  3. Abberufung/Kündigung
    1. Abberufung
    2. Kündigung des Anstellungsvertrags
  4. Zusammenfassung

I. Problemstellung
Nicht jeder Kommanditist ist mit der Rechtsstellung zufrieden, die ihm das Gesetz in §§ 161 ff. HGB zuweist. Denn nach § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nur bei Durchführung außergewöhnlicher Geschäfte ist ihre Zustimmung erforderlich. Zudem bestimmt § 170 HGB, dass die Kommanditisten zur Vertretung der KG nicht ermächtigt sind. Insbesondere Kommanditisten mit erheblicher kapitalmäßiger Beteiligung wünschen oftmals eine deutlich einflussreichere Position in der KG. Sofern es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, bietet es sich für den Kommanditisten an, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu werden.  Im Folgenden soll untersucht werden, ob bei der Begründung/Beendigung dieser Rechtsposition besondere Regeln zu beachten sind und welche Haftungsrisiken ein Kommanditist eingeht, wenn er auf diesem Wege Geschäfte der KG leitet.

II. Bestellung/Anstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
1. Die Bestellung
Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG wird der Geschäftsführer der GmbH von den GmbH-Gesellschaftern bestellt. Die Kommanditisten haben insoweit keinen Einfluss.  Immerhin sind die GmbH-Gesellschafter den Kommanditisten und der KG gegenüber aus der Treuepflicht, die in diesem Fall gesellschaftsübergreifend wirkt, verpflichtet, keine ungeeigneten Personen auszuwählen.  Allein die Tatsache, dass ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt werden soll, ändert hieran nichts.  Aus Sicht des Kommanditisten heißt das aber auch, dass er – will er Geschäftsführer werden – auf die Unterstützung der GmbH-Gesellschafter angewiesen ist. Für ihn liegt es daher nahe, sich – sofern er nicht über die erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH verfügt – durch eine entsprechende Absprache mit den GmbH-Gesellschaftern abzusichern. Eine solche schuldrechtliche Nebenabrede ist selbstverständlich zulässig.  Sie bindet allerdings nur die Gesellschafter, die Vertragspartner geworden sind. Nach einer eventuellen Übertragung der Geschäftsanteile steht der Kommanditist also unter Umständen mit leeren Händen da.

Es ist auch möglich, im Gesellschaftsvertrag der GmbH den Kommanditisten zum Geschäftsführer zu bestimmen. Hält der Kommanditist einen Geschäftsanteil, kann das Recht, als Geschäftsführer tätig zu sein, sogar ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2018 11:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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