Aktuell in der GmbHR

Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 Alt. 2 KStG (Dr. Altrichter-Herzberg, GmbHR 2018, 296)

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Der BFH stellte bereits vor Jahren klar, dass der Begriff „Jahre“ in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG im Sinne von Zeitjahren und nicht Wirtschaftsjahren zu verstehen ist, was hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse eines zur Begründung einer Organschaft geeigneten Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags die Klarheit vergrößerte. Unsicher blieb hingegen der Inhalt des Erfordernisses der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Dabei war insbesondere die Frage strittig, ob neben der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags auch das Erfordernis einer mindestens fünf Zeitjahre dauernden Organschaft besteht. Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung nun mit dieser Frage auseinandergesetzt und kommt dabei zu Ergebnissen, die vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung überraschen.

I. Einführung
II. Bisherige Auffassung von Literatur und Verwaltung zum Erfordernis der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
III. Bisherige Auffassung des BFH zum Erfordernis der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
IV. Neue Auffassung des BFH zum Erfordernis der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
V. Bedeutung der neuen Entscheidungen des BFH für die Praxis

VI. Fazit


I. Einführung

In der Literatur ist umstritten, ob dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 Alt. 2 KStG zur Begründung einer Organschaft bereits voll entsprochen wird, wenn allein der Gewinnabführungsvertrag fünf Jahre lang tatsächlich durchgeführt wird, oder ob gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass auch die Organschaft selbst fünf Jahre besteht. Bisherige Urteile des BFH, die diesen Themenbereich berührten, gaben Raum zur Annahme, dass der BFH der Auffassung ist, dass auch die Organschaft mindestens fünf Zeitjahre bestehen müsse. Mit einem aktuellen Urteil äußert sich der BFH mit eingehender Begründung jedoch dahingehend, dass eine fünfjährige Dauer der Organschaft nicht erforderlich ist. In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag nimmt der BFH auf dieses Urteil Bezug. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben und wie tragfähig die Äußerungen des BFH über den Einzelfall hinaus für die Praxis sind, soll im Folgenden erörtert werden.

Zur besseren Veranschaulichung werden den Erwägungen in diesem Beitrag folgende vier Beispiele zugrunde gelegt:

Beispiel 1: Die M-GmbH hält 100 % der Anteile an der T-GmbH und schließt im März 2010 mit Wirkung ab dem 1.1.2010 einen Gewinnabführungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2014. Das Wirtschaftsjahr der M-GmbH entspricht zunächst dem Kalenderjahr. Es wird jedoch im Mai 2010 nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags umgestellt auf ein Jahr vom 1.7 bis zum 30.6. Das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 wird zum Rumpfwirtschaftsjahr. Am 31.12.2014 endet der Gewinnabführungsvertrag vertragsgemäß. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle Gewinne vertragsgemäß abgeführt.

Beispiel 2: Die M-GmbH hält 100 % der Anteile an der T-GmbH und schließt im März 2010 mit Wirkung ab dem 1.1.2010 einen Gewinnabführungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2014. Das Wirtschaftsjahr der M-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Im Februar 2012 veräußert die M-GmbH 60 % der Anteile der T-GmbH an die B-GmbH, an der die M-GmbH nicht beteiligt ist. Im Mai 2013 erwirbt die M-GmbH diese Anteile zurück. Am 31.12.2014 endet der Gewinnabführungsvertrag vertragsgemäß. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle Gewinne vertragsgemäß abgeführt.

Beispiel 3: Das Beispiel 3 stimmt weitgehend mit Beispiel 2 überein. Anders ist hier lediglich, dass das Wirtschaftsjahr der M-GmbH, das bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zunächst dem Kalenderjahr entspricht, im Mai 2010 nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags umgestellt wird auf ein Jahr vom 1.7 bis zum 30.6.

Beispiel 4: Das Beispiel 4 stimmt weitgehend mit Beispiel 3 überein. Anders ist hier lediglich, dass die Anteile an der Organgesellschaft nach der Veräußerung im Jahr 2012 nicht wieder zurück erworben werden.

II. Bisherige Auffassung von Literatur und Verwaltung zum Erfordernis der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

In den Beispielen 1 und 2 wird der Gewinnabführungsvertrag fünf Jahre lang durchgeführt. Es werden also alle Gewinne aus fünf Zeitjahren abgeführt. (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.03.2018 17:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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