BMF-Schreiben

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Mit BMF-Schreiben v. 29.3.2018 hat die Finanzverwaltung zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen der BFH-Entscheidungen v. 23.8.2017 – I R 52/14 u. X R 38/15 Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 29.3.2018 – IV C 6 – S 2140/13/10003, DOK 2018/0193836

EStG §§ 3a, 4, 5, 15
AO §§ 163, 227

Nach Auffassung des BFH verstößt der sog. Sanierungserlass v. 27.3.2003 – IV AA 6 – S 2140-8/03, BStBl. I 2003, 240 vor dem Hintergrund des Beschlusses des Großen Senats v. 28.11.2016 – GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393 gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies betrifft auch die im BMF-Schreiben v. 27.4.2017 – IV C 6 – 2140/13/10003, BStBl. I 2017, 741 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.2.22017 endgültig vollzogen worden ist (BFH v. 23.8.2017 – I R 52/14 u. BFH v. 23.8.2017 – X R 38/15).

Dieser Rechtsprechung folgt das BMF jedoch nicht und hat die nachgeordneten Finanzbehörden angewiesen, die Grundsätze der vorgenannten BFH – Urteile nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Da in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen und der damit einhergehenden Einführung eines neuen § 3a EStG auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen wurde, hat sich der Deutsche Bundestag nach Auffassung des BMF diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundesstages habe damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigen des Gesetzgebers akzeptiert.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.04.2018 11:20
Quelle: BMF online

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