BFH 22.2.2018, VI R 17/16

Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am Stammkapital der GmbH war er nicht beteiligt. Im Juli 2007 hatte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge i.H.v. monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten.

Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, die Wertgutschriften hätten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger geführt und forderte für das Streitjahr 2010 die Lohnsteuer nach. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil des FG auf und änderte den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 85.000 € herabgesetzt werden.

Gründe:
Das angefochtene Urteil war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Letztlich war aber die Klage gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zulässig und begründet, da der Bescheid rechtswidrig war.

Die Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach der Wertguthabenvereinbarung stellten keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des Klägers dar. Schließlich unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger hatte allerdings von der GmbH i.H.d. Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und hatte nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können.

Die Wertguthabenvereinbarung stellte auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte, dar. Vielmehr hatte der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.6.2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im vorliegenden Fall. Diese sind nämlich wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.06.2018 11:24
Quelle: BFH PM Nr. 30 vom 4.6.2018

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