Aktuell in der GmbHR

SPE 2.0 - Die inhaltliche Konzeption (Teichmann, GmbHR 2018, 713)

Im Jahre 2008 schlug die Europäische Kommission die Einführung einer "Societas Privata Europaea (SPE)" vor, die als zweite supranationale Kapitalgesellschaft neben die 2001 verabschiedete Societas Europaea (SE) treten sollte. Der Vorschlag scheiterte nach langjährigen Verhandlungen nicht zuletzt am Widerstand der deutschen Delegation, die eine Umgehung der unternehmerischen Mitbestimmung befürchtete. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung enthält das Bekenntnis zu weiteren Bemühungen in dieser Richtung. Denn gerade für die deutsche exportorientierte Wirtschaft wäre eine grenzüberschreitend einheitliche Rechtsform besonders hilfreich. Der Beitrag analysiert die konzeptionellen Grundlinien, die einem zweiten Anlauf zugrunde liegen sollten und die aktuell in einer deutsch-französischen Initiative erarbeitet werden. Hierzu wird zunächst die bisherige Entwicklung nachgezeichnet, sodann werden die konzeptionellen Vorüberlegungen für einen Neuanlauf entwickelt und abschließend die inhaltlichen Grundlinien vorgestellt, bevor die Überlegungen zusammengefasst werden.

I. Von der „Société Privée Européenne“ zur „Société Européenne Simplifiée“
1. Vorarbeiten der Industrie- und Handelskammer  Paris
2. Der SPE-Vorschlag der Europäischen Kommission (2008)
3. Konkurrenzverhältnis zu nationalen Rechtsformen
4. Societas Unius Personae (SUP)
II. Ein zweiter Anlauf: Konzeptionelle Vorüberlegungen
1. Praktisches Bedürfnis für eine „Europa-GmbH“
2. Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit
3. Rückenwind aus Frankreich
a) Die Sorbonne-Rede von Staatspräsident Macron
b) Ausarbeitung einer Société Européenne Simplifiée
4. Inspirationsquelle European Model Company Act (EMCA)
III. Grundzüge des Statuts einer zweiten EU-Kapitalgesellschaft
1. Grenzüberschreitender Bezug
2. Seriositätsmerkmale als Abgrenzung gegenüber nationalen Rechtsformen
a) Mindestkapital
b) Hohe Schwelle bei Ausschüttungen
3. Vollstatut mit Vertragsfreiheit
a) Autonomes supranationales Gesellschaftsrecht
b) Vertragsfreiheit im Innenverhältnis
4. Gründung der SES
5. Die SES als Konzernbaustein
a) Konzernweite Compliance im EU-Binnenmarkt
b) Lückenschluss durch die SES
6. Minderheitenschutz und Gesellschafterkonflikte
IV. Zusammenfassung

I. Von der „Société Privée Européenne“ zur „Société Européenne Simplifiée“
1. Vorarbeiten der Industrie- und Handelskammer Paris

Die Anfänge der SPE reichen weit zurück. Im Jahre 1973 veröffentlichte das Forschungsinstitut der Pariser Industrie- und Handelskammer CREDA („Centre de recherche sur le droit des affaires“) eine Studie mit dem programmatischen Titel „Pour une SARL européenne“. Verantwortlich hierfür zeichnete Jeanne Boucourechliev, die als Leiterin der Rechtsabteilung in einem französischen Großunternehmen den Eindruck gewonnen hatte, dass der Gründung und Verwaltung von Tochtergesellschaften im europäischen Ausland unnötige rechtliche Hürden entgegenstanden. Sie zog daraus den Schluss, dass die Europäische Gemeinschaft für die grenzüberschreitende Betätigung eine supranationale Rechtsform anbieten solle, die überall einheitlich geregelt und damit für Gründer und Juristen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen handhabbar ist.  Die französische Studie erregte einige Jahre später die Aufmerksamkeit des Jubilars. Er sah das Potenzial dieser Idee und nahm den Kontakt zur Industrie- und Handelskammer in Paris auf. Unter dem Dach der CREDA entwickelte anschließend ein internationales Expertenteam einen ersten komplett ausformulierten Entwurf für eine „Europa-GmbH“ oder „Société Privée Européenne“.

2. Der SPE-Vorschlag der Europäischen Kommission (2008)
Es folgte die politische Kärrnerarbeit. Die Europäische Kommission äußerte sich zurückhaltend. Ihr stand die Leidensgeschichte der Societas Europaea (SE), über die man mehr als dreißig Jahre lang verhandelt hatte, noch deutlich vor Augen.  Das Europäische Parlament hingegen griff den Vorschlag positiv auf und übte zunehmend politischen Druck aus. Dieser mündete unter dem Berichterstatter Klaus-Heiner Lehne am 1.2.2007 in einen Initiativbericht, der die Kommission nachdrücklich aufforderte, einen Vorschlag für das Statut einer Europa-GmbH vorzulegen.  Ein Jahr später reagierte die Europäische Kommission und präsentierte ihren eigenen Vorschlag für das Statut einer Societas Privata Europaea (SPE).  Dieser hatte allerdings inhaltlich wenig mit den Vorstellungen der CREDA-Arbeitsgruppe zu tun. Denn die Zeichen standen jetzt auf Deregulierung und die Kommission wollte die bürokratischen Lasten für Unternehmensgründer reduzieren.  Hinzu kam die Positionierung des Vorschlags im Rahmen eines größeren Gesetzgebungspakets für kleine Unternehmen (sog. „Small Business Act“).  Die SPE sollte daher kein Mindestkapital benötigen; für die Anteilsübertragung sollte die Schriftform genügen; der SPE sollte die grenzüberschreitende Sitzaufspaltung gestattet sein, wodurch „Briefkasten-SPE“ möglich geworden wären; und zu guter Letzt sollte die SPE-Gründung nicht einmal einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzen. Kurzum, die SPE sollte eine „billige und einfache Gesellschaftsform“ für jedermann werden.

3. Konkurrenzverhältnis zu nationalen Rechtsformen
All dies schürte in manch kontinentaleuropäischem EU-Staat die Sorge, mit der SPE könnte das nationale Gesellschaftsrecht an Bedeutung verlieren.  Streng genommen ließe die SPE das nationale Recht zwar unberührt. Denn es geht bei ihr nicht um Rechtsangleichung, die zu Veränderungen im nationalen Recht führt, sondern nur um ein zusätzliches Rechtsformangebot. Für die Unternehmensgründer erhöht sich die Auswahl. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie sich der SPE bedienen oder weiterhin die Rechtsformen des nationalen Rechts verwenden. Eine EU-Rechtsform mit liberaler Regelungsphilosophie könnte allerdings auf viele Unternehmer attraktiver wirken als die strenger regulierte GmbH nationalen Rechts.

Vergleichbare Erfahrungen wurden in Deutschland und Österreich mit der englischen Limited gemacht. Im Gefolge der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit hatten sich viele Unternehmer für die englische Rechtsform entschieden, obwohl sie im Vereinigten Königreich überhaupt keine Geschäfte tätigen wollten.  Ein derartiges Konkurrenzverhältnis ist auch im Verhältnis zu einer europäischen Rechtsform denkbar.  Aus Sicht der Mitgliedstaaten wird ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2018 16:26

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