FG Düsseldorf 23.5.2018, 2 K 1274/17 E

Keine Änderung des Steuerbescheids bei grobem Verschulden des Steuerberaters

Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Geltendmachung eines Auflösungsverlustes aufgrund der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Vergessenheit geraten kann. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Fehler oder eine Nachlässigkeit, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss. Es handelt sich um keinen unbewussten Fehler, der auch bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dieses wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kläger im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von ca. 330.000 € verklagt worden war. Das Verfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.

In der von dem Steuerberater des Klägers erstellten Einkommensteuererklärung 2015 wurde der Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Steuerberater war seit der Gründung der GmbH im Jahr 1990 für den Kläger beratend tätig. Auch die GmbH wurde von dem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Dieser hatte Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und war über den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.

Nachdem der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage i.H.v. ca. 70.000 € steuerlich zu berücksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.

Das Finanzamt lehnte jedoch eine Änderung des Bescheids ab. Es war der Ansicht, dass den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Beklagten der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt geworden sei. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015 zu.

Unerheblich war, ob den Kläger selbst ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO traf. Denn ihm war das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen. Und dieser hatte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens nicht überprüft und in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust steuerlich geltend zu machen.

Dem Steuerberater waren alle Tatsachen, die zur Entstehung des Auflösungsverlustes führten, bekannt gewesen. Er hatte aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Klägers und dem Insolvenzverfahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlustentstehung war zunächst unklar gewesen.

Zwar war es nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten war. Gleichwohl konnte dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Schließlich war sein Fehler vermeidbar. Denn spätestens seit Beendigung des Zivilrechtstreits im Jahr 2013 hätte er jährlich prüfen müssen, ob der Verlust eingetreten war. Diese jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er - etwa durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers - sicherstellen müssen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.07.2018 11:22
Quelle: FG Düsseldorf - Newsletter v. 11.7.2018

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