Aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 12.6.2018, II ZR 229/16
Keine Erfüllung der Einlageschuld bei umgehendem Rückfluss – Überprüfung im Prozess

1. Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
(amtl.)
2. Die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt (Anschluss an BGH v. 16.2.2009 – II ZR 120/07 – Qivive, BGHZ 180, 38 = GmbHR 2009, 540; v. 20.7.2009 – II ZR 273/07 – Cash-Pool II, BGHZ 182, 103 = GmbHR 2009, 926 m. Komm. Bormann).
(nicht amtl.)


OLG München 20.6.2018, 7 U 1079/18
Keine Erhaltung einer unmittelbar vor der Insolvenz stehende GmbH im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Eine zahlungsunfähige und deshalb unmittelbar vor der Insolvenz stehende GmbH hat keine Existenzberechtigung, da eine solche von der Rechtsordnung nur anerkannt wird, wenn die GmbH ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist.
2. Der grundrechtliche Justizgewährungsanspruch gebietet es auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht, eine aus eigener Kraft nicht lebensfähige GmbH im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am Leben zu erhalten.
3. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsverfügung zur Abwendung  der Insolvenz einer GmbH kommt nicht in Betracht.
(alle amtl.)


OLG München 7.6.2018, 23 U 3018/17
Vorstandshaftung

1. Die materielle Rechtskraft eines Prozessurteils besagt nur, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand kann also nur dann als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben, d.h. die materielle Rechtskraft bewirkt lediglich eine Sperre für die Wiederholung einer Klage, die auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist und die denselben prozessualen Mangel aufweist, der zur Klageabweisung führte.
2. Ansprüche nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 57 AktG sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Anstellungsvertrags nach § 280 BGB verjähren in der Frist des § 93 Abs. 6 AktG. Diese beginnt gemäß § 200 BGB mit Entstehen des Anspruchs. Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an.
3. Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB setzt einen Vermögensschaden desjenigen voraus, dessen Vermögensinteressen der Täter zu betreuen hat. Erforderlich ist, dass durch die Tathandlung eine Minderung des Vermögens eintritt, die nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung durch einen Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist. Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Handlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird.
4. Ein unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 S. 3 AktG abgeschlossener Verzicht oder Vergleich ist unwirksam und bleibt dies auch nach Ablauf der Frist von drei Jahren. Auch eine nachträgliche Genehmigung führt nicht zur Wirksamkeit.
(alle amtl.)


BFH 28.2.2018, VIII R 53/14
Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil v. 24.5.2011 – VIII R 3/09, BFHE 235, 197 = BStBl. II 2012, 254).
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.08.2018 15:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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