Aktuell in der GmbHR

BGH-Rechtsprechungsreport: GmbH-Gesellschafterversammlung und Beschlussmängelstreit (Hülsmann, GmbHR 2018, 831)

Im Anschluss an die in GmbHR 2018, 393 ff. sowie in GmbHR 2018, 506 ff. dargestellte Judikatur des BGH zum GmbH-Geschäftsführer aus den Jahren 2014 bis 2017 werden nachfolgend aktuelle BGH-Entscheidungen referiert, die sich mit der Versammlung der GmbH-Gesellschafter befassen und besondere Relevanz für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen haben. Hierbei werden vornehmlich Entscheidungen des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH zu Einberufungs- und Ladungsmängeln sowie zum Stimmrecht der Gesellschafter berücksichtigt. Soweit sinnvoll, wird wiederum ergänzend auf Judikate der übrigen Senate eingegangen.

I. Einleitung

II. Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung

III. Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung

1. Beschlussmängel wegen prozeduraler Fehler

2. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer

3. Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung

4. Auswahl des (unzumutbaren) Versammlungsorts

5. Virtuelle Gesellschafterversammlung

6. Teilnahmerecht eines Vertreters oder Beistands

7. Ausübung des Stimmrechts

a) Stimmverbote

b) Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

c) Stimmpflicht aufgrund Treuepflicht

IV. Prozedurale Aspekte zum Beschlussmängelstreit

1. Unterbrechung des Beschlussmängelstreits durch Insolvenz des Gesellschafters

2. Anforderungen an eine Schiedsklausel

V. Fazit und Ausblick


I. Einleitung
Das zentrales Organ jeder GmbH ist die Versammlung ihrer Gesellschafter (§§ 45 ff. GmbHG); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG) ist im Grundsatz allzuständig. Im Gegensatz zu dem in eigener Verantwortung tätigen Vorstand einer AG (§ 76 Abs. 1 AktG) unterliegt der GmbH-Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen. Sofern sich die Geschäftsführung aus einem engen Kreis von Gesellschaftern rekrutiert, beruht dies regelmäßig darauf, dass notwendige Absprachen informell getroffen werden und auf dieser Basis ein breiter Konsens über geschäftspolitische Belange gebildet wird. Je stärker allerdings eine GmbH kapitalistisch strukturiert ist, umso mehr sollten die Gesellschafter schon im eigenen Interesse von den ihnen zustehenden Befugnissen sowie den Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten regen Gebrauch machen. Dies gilt umso mehr bei einer (Fremd-) Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter und in Krisenzeiten (vgl. auch § 49 Abs. 3 GmbHG).

Im Blick auf die Bedeutung der Versammlung der Gesellschafter für deren Möglichkeit, die Geschäftsführung zu kontrollieren und auf deren Unternehmensführung Einfluss zu nehmen, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen des BGH mit besonderer Bedeutung für die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung (§§ 49 ff. GmbHG) sowie für die Ausübung des Stimmrechts (§ 47 GmbHG) referiert. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf für Beschlussmängelstreitigkeiten relevante Aspekte und prozedurale Fehler einer Gesellschafterversammlung gerichtet.

II. Allzuständigkeit der Gesell­schafterversammlung
Die Versammlung der Gesellschafter ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen. Ihre grundlegende Umgestaltung hin zu einem allgegenwärtigen Leitungsorgan ist mit der gesetzlichen GmbH-Verfassung unvereinbar. Der Geschäftsführung kann deshalb die Leitung der Gesellschaft nicht komplett entzogen werden. Andererseits sind aber nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne Aufgaben, wie etwa die Vertretung der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG), die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 41 ff. GmbHG, §§ 242 ff. HGB) oder die Erledigung bestimmter steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (vgl. etwa §§ 34, 69 AO) obligatorisch der Geschäftsführung zugewiesen. Jenseits dieses Bereichs kann die Gesellschafterversammlung fast ausnahmslos jede Angelegenheit – sofern ihr diese nicht ohnehin durch Gesetz oder die Satzung zugewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG) – durch Beschluss an sich ziehen und sodann ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2018 11:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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