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Die Stellung und Funktion des GmbH-Geschäftsführers als Liquidator bei einem mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag (Geißler, GmbHR 2018, 1048)

Der Beitrag behandelt rechtliche Stellung und Aufgabenbereich der Liquidatoren bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Zunächst wird der Tatbestand der masselosen Insolvenz mit ihren Rechtsfolgen skizziert und sodann auf die Grundsätze des Liquidationsverfahrens eingegangen. Nach wie vor streitig sind die Modalitäten bei der Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten. Bei der Versilberung des Gesellschaftsvermögens ist zu zeigen, dass es neben dessen Veräußerung auch andere Möglichkeiten der Verwertung gibt. Abschließend wird dargelegt, warum – trotz beachtlicher Gegenstimmen – die Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH nicht möglich ist.

I. Einleitung

II. Der Tatbestand der masselosen Insolvenz

III. Die Rechtsfolgen der Abweisung mangels Masse

IV. Aspekte des Beschwerderechts

V. Grundsätze des Liquidationsverfahrens

1. Die Stellung der Liquidatoren

2. Aufgaben und Pflichten der Liquidatoren

3. Streitfragen bei der Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten

4. Die Einziehung der Forderungen

5. Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens

6. Die Beendigung der Liquidation

VI. Die Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufzulösenden GmbH

VII. Zusammenfassung


I. Einleitung

Nach wie vor ist die GmbH in nicht zu übersehender Häufigkeit im Insolvenzgeschehen präsent. Dies erklärt sich zunächst damit, dass die allermeisten Kapitalgesellschaften in dieser Rechtsform organisiert sind. So verwundert es nicht, dass die GmbH dann eben auch in der Insolvenzstatistik einen dominierenden Rang einnimmt. Eine weitere Ursache lässt sich für ihre überproportionale Insolvenzanfälligkeit ausmachen. Oftmals werden Gesellschaften nämlich nur mit dem Mindeststammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet, welches dem Unternehmensgegenstand kaum angemessen, dazuhin zur Überwindung allfälliger Verlustrisiken auch nicht genügend ist. Nun ist es aber keineswegs so, dass einmal eröffnete Insolvenzverfahren auch stets im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung (§ 1 InsO) zu Ende geführt werden könnten. Ein Gutteil der Eröffnungsanträge, der sich – trotz statistischer Schwankungen – auf über 25 % belaufen dürfte, muss nämlich abgewiesen werden, weil das noch vorhandene Vermögen die Kosten des Verfahrens nicht zu decken vermag (§ 26 Abs. 1 InsO). In solchen Fällen ist die Vermögenslage der Gesellschaft zumeist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschäftsausstattung, soweit sie einen gewissen Wert realisiert, (noch) unter Eigentumsvorbehalt steht (§ 449 BGB) und der Fuhrpark geleast ist. Die Warenbestände sind in aller Regel sicherungsübereignet und die Forderungen abgetreten. Eventuelles Grundvermögen ist grenzwertig mit Grundpfandrechten belastet und der von der Hausbank eingeräumte Kredit längst ausgeschöpft. Die mit der masselosen Insolvenz einhergehenden Rechtsprobleme sind also keineswegs nur von dogmatischem Interesse, sondern entfalten Reflexe insbesondere auf der Handlungsebene des als Liquidator tätigen Geschäftsführers. Denn schließlich geht es jetzt darum, das werbende Unternehmen nach seinem Scheitern vom Markt zu nehmen. Über die Einzelheiten in ihren rechtlichen Einkleidungen ist nachfolgend zu handeln.

II. Der Tatbestand der masselosen Insolvenz
Die zur Erörterung anstehende Thematik hat ihren Ausgangspunkt in § 26 Abs. 1 S. 1 InsO. Danach hat das Insolvenzgericht einen (gegen die GmbH gerichteten) Insolvenzantrag abzuweisen, wenn deren Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich nicht zu decken imstande ist. Die insoweit beizubringenden Kosten sind in § 54 InsO aufgelistet. Einschlägig sind also zunächst die Gerichtskosten, die für den Antrag auf Eröffnung und die Durchführung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Hierzu zählen dann auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Zu den in § 54 Nr. 2 InsO erwähnten Vergütungen und Auslagen gehören die des vorläufigen Insolvenzverwalters, des endgültigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses. Die sonstigen – nicht gedeckten – Masseverbindlichkeiten haben für die Frage der Kostendeckung außer Betracht zu bleiben. Für die Prüfung der Verfahrenskostendeckung hat das Gericht zunächst das Vermögen der Gesellschaft zu ermitteln und dieses dann in Vergleich zu bringen mit den voraussichtlichen Verfahrenskosten. Für die Prognose, dass das Schuldnervermögen zur Deckung nicht ausreicht, genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; denn § 26 Abs. 1 InsO fordert nur, dass die Kosten „voraussichtlich“ nicht aufzubringen sind.

Dass das für die Verfahrenskosten erforderliche Vermögen zwar möglicherweise vorhanden, ad hoc aber nicht verfügbar zu machen ist, vermag per se die Abweisung eines Eröffnungsantrags noch nicht zu rechtfertigen. Es genügt auch, wenn die Kostendeckung ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.10.2018 11:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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