Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 43)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 23.5.2018, 7 ABR 60/16
Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland

Ein Konzernbetriebsrat kann nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. In einem mehrstufigen Konzern „Konzern im Konzern“) kann ein Konzernbetriebsrat mit einer im Inland ansässigen abhängigen Tochtergesellschaft als Konzernspitze gebildet werden, wenn der Tochtergesellschaft wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den ihr nachgeordneten Unternehmen verbleiben und sie über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen verfügt.
(nicht amtl.)


OLG München 28.8.2018, 31 Wx 61/17
Gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

1. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs. 1, 2 AktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte und versteht sich als ultima ratio.

2. Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Entsprechend § 84 Abs. 3 S. 2 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen.

3. Nach § 394 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt oder gewählt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht, so dass eine entsprechende Informationsweitergabe keinen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen kann.

4. Das Fernbleiben von Aufsichtsratssitzungen kann erst dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen, wenn es auf eine Boykotthaltung des Aufsichtsratsmitglieds schließen lässt. Im Übrigen setzt eine als Boykott einzustufende Nichtteilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds an einer Aufsichtsratssitzung voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte vorab ausreichend, in der Regel durch Überlassung entsprechender schriftlicher Unterlagen, informiert wurde.
(alle amtl.)


OLG München 9.8.2018, 23 U 1669/17
Vorstandshaftung

1. Die Verzichtssperre des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG gilt auch für Verträge mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen wie ein Verzicht, z.B. für eine Stundung oder für einen Schiedsgutachtervertrag über die tatsächlichen Voraussetzungen der Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied.

2. Veranlasst ein Vorstandsmitglied rechtsgrundlose Zahlungen an Dritte, so läuft für jeden Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen eine gesonderte Verjährungsfrist. Wirft die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied wegen solcher Zahlungen an Dritte Untreue vor, so trägt sie die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs; das gilt auch für auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzansprüche.
(alle nicht amtl.)


BFH 19.7.2018, IV R 10/17
Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

NV: Ist der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteili­gung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteili­gung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zu­wachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunterneh­merstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.10.2018 11:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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