FG München 13.9.2018, 3 K 949/16

Zum Begriff der wirtschaftlichen Verflechtung

Das FG München hat sich vorliegend mit der Frage der wirtschaftlichen Eingliederung einer Filmproduktionsfirma in das Unternehmen einer GmbH befasst. Dabei hat es sich insbesondere mit der Konkretisierung des Begriffs der wirtschaftlichen Verflechtung auseinandergesetzt.

Der Sachverhalt:

Streitig ist, ob die Klägerin in das Unternehmen der M-GmbH wirtschaftlich eingegliedert ist. Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind u.a. die Produktion von Funkwerbespots und die Synchronisation bzw. Vertonung von Film- und Videomaterial; zu ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern waren in den Streitjahren G und A bestellt. Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der M-GmbH waren der Handel mit sowie die Vermietung von elektronischen und elektrotechnischen Geräten aller Art und Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art sowie Halten und Verwalten solcher Beteiligungen. Die M-GmbH, zu deren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern in den Streitjahren G und W bestellt waren, hielt zunächst 80 % und ab August 2007 dann 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin.

Im Juni 2003 schlossen die Klägerin und die M-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Klägerin ging für die Streitjahre davon aus, dass sie als Organgesellschaft in das Unternehmen der M-GmbH eingegliedert sei. Mit Vereinbarung zwischen der Klägerin, der M-GmbH, der P-GmbH sowie der PM-GmbH von Juli 2007 verpflichteten sich diese Vertragspartner, untereinander im Wege von Buchungen auf Verrechnungskonten Darlehen zu gewähren zu einem Zinssatz von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Höhe der von der M-GmbH gewährten Darlehen belief sich auf die Beträge von rd. 66.000 € (2006), 128.000 € (2007), 170.000 € (2008) sowie 253.000 € (2009). Die von der Klägerin hierfür geschuldeten Zinsen beliefen sich auf die Beträge von rd. 2.100 € (2007), 9.300 € (2008) sowie 4.900 € (2009).

Zudem übernahmen die M-GmbH sowie ihre Geschäftsführer Bürgschaften für Bankdarlehen und Dispokredite der Klägerin. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M-GmbH i.H.v. 200.000 € für das Annuitätendarlehen der Bank an die Klägerin von November 2006 (über den Betrag von 200.000 €), eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M-GmbH sowie ihrer Geschäftsführer jeweils i.H.v. 205.700 € für einen Dispositionskredit der Bank an die Klägerin von Juli 2008 (über diesen Betrag), eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M-GmbH i.H.v. 200.000 € sowie ihrer Geschäftsführer (jeweils i.H.v. 100.000 €) für den Dispositionskredit der vom 2.5.2008 (über den Betrag von 200.000 €) sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft der M-GmbH sowie ihrer Geschäftsführer für die Forderungen der L-GmbH & Co. KG aufgrund eines Leasingvertrags von Januar 2007. Hierbei wurde kein Entgelt für die Bürgschaftsgewährung vereinbart.

Die Klägerin veräußerte Gegenstände ihres Anlagevermögens mit Rechnung vom 4.12.2006 für den Betrag von 242.200 € an die MD-GmbH. Ferner veräußerte sie weitere Gegenstände ihres Anlagevermögens mit Rechnung vom 6.12.2006 für den Betrag 27.500 € an GG-GmbH. Die beiden Unternehmen veräußerten diese Gegenstände an die M-GmbH, die sie mit Rechnung vom 21.12.2006 an die Firma L-GmbH & Co. KG weiterveräußerte. Die Firma L-GmbH & Co. KG verleaste diese Gegenstände wiederum an die Klägerin zurück. Mit Beschluss des AG München - Insolvenzgericht - vom 23.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH eröffnet. Im Anschluss an eine vom Finanzamt für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Streitjahre erstmalig mit Bescheiden fest und verwies zur Begründung auf den Prüfungsbericht. Dort wurde ausgeführt, dass zwischen der Klägerin und der M-GmbH mangels wirtschaftlicher Eingliederung keine Organschaft bestehe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin ist nicht in das Unternehmen der M GmbH eingegliedert

Unternehmer ist gem. § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als "untergeordneter Person" und dem sog. Organträger voraus. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.

Zwar war die Klägerin organisatorisch und finanziell in das Unternehmen der M GmbH eingegliedert. Es fehlt jedoch an einer wirtschaftlichen Eingliederung. Weder die Gewährung von Darlehen noch die Übernahme von Bürgschaften oder das Sale-and-Lease-back-Geschäft begründen eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der M GmbH. Zwar kann eine Eingliederung trotzdem anzunehmen sein, wenn das Vorliegen eines der drei Merkmale nur zweifelhaft oder weniger stark ist, die beiden anderen Voraussetzungen jedoch erfüllt sind. Es reicht jedoch nicht aus, wenn nur zwei der drei Merkmale vorliegen. Im Streitfall liegt das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung jedoch allenfalls in sehr schwach ausgeprägter Form vor. Allein die finanzielle Unterstützung der Klägerin durch die M-GmbH bewirkt noch keine wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensbereiche dieser beiden Unternehmen.

Es ist höchstrichterlich festgestellt, dass sich die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorgenommene Auslegung der wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG hält. Durch den Übergang von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu dem ab 2007 geltenden Art. 11 MwStSystRL ist es nicht zu inhaltlichen Änderungen des Unionsrechts gekommen. Die Klägerin kann sich gegenüber den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgeführten nationalen Tatbestandsvoraussetzungen einer Organschaft auch nicht auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr: Art. 11 MwStSystRL) berufen und die Voraussetzungen einer Eingliederung bestimmen sich vorliegend auch nicht nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch sofern das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Vorjahre die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bejaht haben mag, so hat dies nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Auswirkung auf die Streitjahre.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2018 13:16
Quelle: Bayern.Recht

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