Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 48)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Köln 16.8.2018, 4 W 34/18
Aussetzung; Musterverfahren

Die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem es um dieselben Fragen geht ("Musterverfahren") in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt erst recht, nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in § 148 Abs. 2 ZPO für derartige Fälle einen eng umgrenzten Aussetzungstatbestand geschaffen hat.
(amtl.)


OLG Stuttgart 8.10.2018, 20 W 21/18
Verteilung der Gerichtskosten im Statusverfahren

Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 S. 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht. (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18)
(amtl.)


OLG Stuttgart 21.8.2018, 20 W 2/13
Ausschluss von Minderheitsaktionären, Unternehmensbewertung, Spruchverfahren

1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5.6.2013, 20 W 6/10, vom 24.7.2013, 20 W 2/12, vom 15.10.2013, 20 W 3/13, vom 5.11.2013, 20 W 4/12, vom 17.7.2014, 20 W 3/12).

2. Die Erbengemeinschaft ist nicht beteiligtenfähig im Sinne von § 17 Abs. 1 SpruchG, § 8 Abs. 2 FamFG. Antragsteller im Spruchverfahren sind dementsprechend die Erben (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.9.2017, 12 W 1/17, entgegen LG München I, Beschluss vom 30.6.2017, 5 HK O 13182/15)
(alle amtl.)


BFH 25.9.2018 – I B 11/18
Keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2006 bei Abspaltung des operativen Geschäftsbetriebs

NV: § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2006 ist auch dann nicht teleologisch zu reduzieren, wenn bei der Abspaltung Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, zurückbehalten werden.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2018 09:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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