Aktuell in der GmbHR

Die Limited & Co. KG im Brexit: Rechtsrisiken trotz Austrittsabkommens – oder: die Geister, die ich rief (Bauerfeind/Tamcke, GmbHR 2019, 11)

Ein Brexit ohne Abkommen oder auf alleiniger Grundlage des verhandelten Austrittsabkommens stellt Gesellschafter in Deutschland (noch) zahlreich bestehender Limited & Co. KGs vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Mit Wegfall der Niederlassungsfreiheit werden nicht nur Neugründungen unzulässig, auch für bestehende Gesellschaften lässt sich wohl kein überzeugender Weg für einen Fortbestand finden. Mit dem BrexitÜG hat der deutsche Gesetzgeber bisher keine Lösung über die bestehenden Regelungen hinaus schaffen wollen. Im Rahmen dieser Möglichkeiten bietet sich der Eintritt eines neuen Komplementärs an, der die Anteile an der Limited übernimmt, zudem kommt ein Asset Deal in Betracht.

I. Problemlage

II. Gesellschaftsrechtliche Konstellation

III. „No Deal Brexit“ bzw. unzureichende zukünftige Beziehungen

1. Wegfall der Niederlassungsfreiheit

2. Bestands- bzw. Vertrauensschutz

a) Rechtsstaatsprinzip

b) Eintragung im Handelsregister

c) Lehre vom fehlerhaften Verband

d) Intertemporale Anerkennungslösung

3. Gesetzesänderungen

a) Brexit-Übergangsgesetz

b) Staatsvertrag

c) Änderung des Umwandlungsgesetzes

4. Zwischenergebnis

IV. Konsequenzen

1. Wegfall der Haftungsbegrenzung

2. Zwingende Nachhaftung für Altgesellschafter

3. Amtslöschung der Limited & Co. KG im Handelsregister

V. Handlungsoptionen vor dem „No Deal Brexit“

1. Rechtsformwechsel durch Sitzverlegung

2. Rechtsformwechsel durch Verschmelzung

3. Rechtsformwechsel durch Anwachsung

4. Vermögensübertragung (Asset Deal)

VI. Zusammenfassung
 

I. Problemlage
„Wer die Rechtsform der Limited oder der Limited & Co. KG für eine Gesellschaft wählt, die in Deutschland tätig werden soll, lässt sich auf ein juristisches Abenteuer mit ungewissem Ausgang ein.“

Dennoch bestehen in Deutschland rund 3.000 Kommanditgesellschaften (KG) mit einer britischen private company limited by shares (Limited) als Komplementärin. Diese KGs sind zwingend auf die Niederlassungsfreiheit der Art. 49–55 AEUV angewiesen. Käme es zum „No Deal Brexit“, einem Austritt Großbritanniens Ende März 2019 aus der Europäischen Union (EU) ohne Abkommen – was noch immer nicht ausgeschlossen ist –, bestehen für deren Gesellschafter enorme Haftungsrisiken. Dasselbe gilt für unzureichende Abkommen über die zukünftigen Beziehungen der EU zu Großbritannien, die erst zukünftig, also nach Bestätigung des ausgehandelten Austrittsabkommens erst noch zu verhandeln sind. Mögliche Vereinbarungen sind noch nicht absehbar. Kommt es insoweit zu einem „No Deal“, ändert sich nur der Zeitpunkt für den Eintritt der Folgen, die in einem „No Deal Brexit“ ebenso bestünden. Dieser Beitrag erläutert die gesellschafts- und registerrechtlichen Risiken für die Praxis auf diesem derzeitigen Stand und zeigt Handlungsoptionen für Gesetzgeber und Betroffene auf.

II. Gesellschaftsrechtliche Konstellation
Die Limited & Co. KG ist in der Praxis anerkannt und nach EuGH-Rechtsprechung zulässig. Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland – so die gängige Konstruktion – zur Komplementärin einer deutschen KG zu machen, unterfällt nicht der unternehmerischen Mitbestimmung, die häufig Grund der Gestaltung ist. Zudem ist mit geringem Kapitaleinsatz eine Haftungsbeschränkung unter gleichzeitiger – ggf. steuerlich motivierter – Verwendung einer KG zu erreichen, was insbesondere vor Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) in Deutschland attraktiv erschien. Bis heute hat sich eine erhebliche Zahl an Limited & Co. KGs gehalten.

Nach Rechtsprechung des BGH sind Gestaltungen unter Verwendung einer Gesellschaft eines Drittstaats, der Großbritannien nach einem „kalten“ Brexit wäre, als Komplementärin grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes kann sich aus dem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU über die zukünftigen Beziehungen ergeben.

III. „No Deal Brexit“ bzw. unzureichende zukünftige Beziehungen
1. Wegfall der Niederlassungsfreiheit

Wird ein „No Deal Brexit“, der noch immer nicht ausgeschlossen ist, nicht durch Übergangsregelungen bzw. Begleitgesetze abgefedert, ist die Limited & Co. KG ab dem Tag des EU-Austritts Großbritanniens aufgrund der wegfallenden Niederlassungsfreiheit unzulässig. Dies gilt unabhängig vom Ort des Verwaltungssitzes der Limited: Liegt dieser in Großbritannien, ist auf die genannte BGH-Rechtsprechung zu verweisen; liegt er in Deutschland, ist die Limited in Deutschland nicht länger zulässig, da die für die Anerkennung erforderliche ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2018 10:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite