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Unternehmensbesteuerung nach dem "Jahressteuergesetz 2018" (Bindl/Leidel, GmbHR 2019, 1)

Wie fast jedes Jahr hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel im Rahmen eines Artikelgesetzes eine Vielzahl steuerlicher Neuregelungen verabschiedet. Die anfängliche Bezeichnung „Jahressteuergesetz 2018“ wurde zwar im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten eines sperrigeren Titels aufgegeben. Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gesetz einige für die Unternehmensbesteuerung äußerst relevante Neuregelungen enthält. Der Beitrag gibt einen kompakten und praxisbezogenen Überblick über die Änderungen. Ferner werden im Rahmen eines Ausblicks die derzeit diskutierten Vorschläge zur Reform des Grunderwerbsteuergesetzes im Zusammenhang mit sog. Share Deals dargestellt.

I. Einleitung

II. Änderungen im Unternehmens- und Sanierungssteuerrecht

1. Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§§ 8c, 34 Abs. 6 KStG n.F.)

2. Anerkennung von Organschaften bei Garantiedividenden (§ 14 Abs. 2 KStG n.F.)

3. Steuerbefreiung für Sanierungserträge gem. § 3a EStG (Art. 19 des JStG 2018)

III. Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten

1. Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bei  Immobilieninvestments

a) Anteilsveräußerungsgewinne aus Immobiliengesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) cc) EStG n.F.)

b) Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit inländischen Immobilien (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) Satz 4 EStG n.F.)

2. Erweiterung des Katalogs ausländischer Einkünfte

a) Anteilsveräußerungsgewinne aus Immobiliengesellschaften (§ 34d Nr. 4 lit. b) bb) EStG n.F.)

b) Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit inländischen Immobilien (§ 34d Nr. 7 Satz 2 EStG n.F.)

IV. Erstattung von Kapitalertragsteuer (§ 45 Sätze 1 und 2 EStG n.F.)

V. Investmentsteuerrecht

1. Änderungen beim Teilfreistellungsregime (§ 2 Abs. 6 ff. InvStG n.F.)

2. Anwendung der Teilfreistellungen bei Organgesellschaften (§ 15 Satz 1 Nr. 2a KStG n.F.)

3. Anpassung und Ergänzung der Übergangsregelungen (§ 56 InvStG n.F.)

VI. Umsatzbesteuerung

1. Haftung der Betreiber von Online-Marktplätzen (§§ 22f, 25e UStG n.F.)

2. Elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher (§ 3a Abs. 5 Sätze 3–5 UStG n.F.)

3. Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie (§ 3 Abs. 13–15 UStG n.F.)

VII. Unternehmensnachfolgebesteuerung

1. Behaltensfrist für Verschonungsbedarfsprüfung (§ 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG n.F.)

2. Wegfall des Steuererlasses aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 4 ErbStG n.F.)

VIII. Ausblick: Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht

1. Änderung des Gesellschafterbestands bei grundbesitzhaltender Kapitalgesellschaft

2. Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 %

3. Verlängerung der Sperrfristen von fünf auf zehn Jahre

4. Zeitliche Anwendung/Übergangsregelungen
 

I. Einleitung
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag am 8.11.2018 beschlossenen Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (nachfolgend auch Jahressteuergesetz 2018 oder JStG 2018) zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 14.12.2018. In dem Artikelgesetz finden sich neben den namensgebenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zahlreiche weitere Neuerungen im Bereich des Unternehmens- und Sanierungssteuerrechts, der Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten, dem Finanz- und Investmentsteuerrecht sowie der Unternehmensnachfolgebesteuerung. Der vorliegende Beitrag fasst wesentliche gesetzliche Neuregelungen und Änderungen durch das JStG 2018 zusammen.

II. Änderungen im Unternehmens- und Sanierungssteuerrecht
1. Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§§ 8c, 34 Abs. 6 KStG n.F.)

Gehen innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Körperschaft auf einen Dritten oder diesem nahestehende Person über oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), so gingen bislang die bis dahin nicht genutzten Verluste dieser Körperschaft anteilig unter (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Übertragungen von mehr als 50 % führten zum vollständigen Verlustuntergang (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG).

Gemäß § 34 Abs. 6 KStG n.F. ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (bzw. § 8c Satz 1 a.F.) (d.h. anteiliger Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 25 %) rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden. Im Ergebnis führen nur noch Übertragungen von mehr als 50 % zum – vollständigen – Verlustuntergang auf Ebene der übertragenen Körperschaft (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F.).

Hintergrund dieser rückwirkenden Streichung ist der Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017, in dem der 2. Senat die Norm für verfassungswidrig erklärt hat. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben worden, den Verfassungsverstoß bis spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab Einführung des § 8c Satz 1 KStG a.F. (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) zum 1.1.2008 zu beseitigen. Die Entscheidung des BVerfG betrifft an sich nur Anteilsübertragungen vor dem 1.1.2016. Dementsprechend hatte auch der Regierungsentwurf nur eine Streichung der Vorschrift für Anteilserwerbe bis zu diesem Stichtag vorgesehen. Auf Empfehlung der Ausschüsse hin ist die Streichung jedoch auf sämtliche bis heute erfolgten Anteilserwerbe ausgedehnt worden. Die Aufhebung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gilt darüber hinaus ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.01.2019 14:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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