Aktuell in der GmbHR

Hineinverschmelzung von LLPs vor dem Brexit (Wolff, GmbHR 2019, 52)

Von den Auswirkungen des Brexit sind nicht nur in Deutschland ansässige Limiteds, sondern auch LLPs betroffen. Sie haben in der Diskussion über praktische Gestaltungsmöglichkeiten und gesetzgeberische Reformbestrebungen allerdings nur begrenzt Aufmerksamkeit erfahren. Zumeist beschränkt sich die Behandlung auf die Feststellung, die LLP sei wie eine Personengesellschaft zu behandeln, weshalb insbesondere eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf Basis von Art. 118–134 GesRRL ausgeschlossen sei. Der Beitrag zeigt demgegenüber auf, dass die UK LLP einer Kapitalgesellschaft in hohem Maße ähnelt und jedenfalls im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 lit. b) GesRRL als eine solche einzustufen ist. Dies ermöglicht die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung der LLP als rechtssichere Gestaltungsoption.

I. Einleitung

1. Auswirkungen des Brexit auf britische Scheinauslandsgesellschaften

2. Die grenzüberschreitende Verschmelzung als rechtssichere Option

3. Das 4. UmwÄndG

II. Die LLP nach Inkrafttreten des Brexits

1. Bisherige Stellungnahmen

2. Umwandlungen auf Basis der SEVIC-Grundsätze

III. Die LLP als verschmelzungsfähiger Rechtsträger nach Art. 119 GesRRL

1. „Kapitalgesellschaften“ i.S.v. Art. 119 GesRRL

2. Die „kleine Generalklausel“ in Art. 119 Nr. 1 lit. b) GesRRL

3. Einordnung der LLP

a) Rechtsnatur und Regelungstechnik

b) Rechtspersönlichkeit

c) Kapital und Haftungsbeschränkung

d) Schutzvorschriften nach Art. 7 ff. GesRRL (ehem. PublizitätsRL)

e) Ergebnis

IV. Praktische Folgen

1. Verschmelzung der LLP auf eine deutsche Kapitalgesellschaft

2. Alternative Gestaltungen

a) Anwachsungsmodell

b) „Smart-Modell“

c) „Reconstruction by voluntary liquidation“

V. Fazit
 

I. Einleitung
Scheinbar unaufhaltsam rückt der Brexit näher. Ob und mit welchen Konsequenzen es zum Austritt des Vereinigten Königreichs kommt, wird sich wohl erst in letzter Minute endgültig entscheiden. Das derzeit optimistischste Szenario ist der sog. Brexit-Deal, der mit der Übergangsfrist bis Ende 2020 zumindest einen Aufschub für die anstehenden Probleme bedeuten würde. Da seine Verabschiedung aber noch in den Sternen steht, bereitet sich die Praxis inzwischen auf den worst case vor, einen „harten“ Brexit zum 29.3.2019.

1. Auswirkungen des Brexit auf britische Scheinauslandsgesellschaften
Im Gesellschaftsrecht betrifft das vor allem Gesellschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreiches gegründet sind, aber ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland haben. Ihnen droht nach dem Brexit, als Nicht-EU-Auslandsgesellschaften auf Basis der Sitztheorie in Personengesellschaften deutschen Rechts umqualifiziert zu werden. Denn mit dem Ausscheiden aus der EU können sich Gesellschaften britischen Rechts nicht länger auf die primärrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit (Artt. 49, 54 AEUV) berufen, die bisher die Basis für die gegenseitige Anerkennung im Gesellschaftsrecht bildet. Ein Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, das diese Anerkennung auch nach dem Brexit bzw. einer möglichen Übergangsphase fortschreibt, ist derzeit noch nicht absehbar. Entsprechend hoch ist das praktische Bedürfnis, die betroffenen Scheinauslandsgesellschaften zuvor noch grenzüberschreitend in eine andere Rechtsform zu überführen. Das gilt umso dringender, da das Vereinigte Königreich in Aussicht stellt, die Möglichkeit grenzüberschreitender Umwandlungen nach dem Brexit ganz abzuschaffen.

2. Die grenzüberschreitende Verschmelzung als rechtssichere Option
Obwohl der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH auch und insbesondere den grenzüberschreitenden Formwechsel umfasst, besteht die einzige gesetzlich vorgesehene und damit prozedural abgesicherte Möglichkeit einer solchen Umwandlung in einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Diese hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 118–134 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (GesRRL) und wurde in Deutschland in §§ 122a–122l UmwG umgesetzt.

3. Das 4. UmwÄndG
Entsprechend nimmt auch das jüngst inkraftgetretene 4. UmwÄndG die grenzüberschreitende Verschmelzung als möglichen „Rettungsanker“ für die betroffenen Gesellschaften britischen Rechts in den Blick. Dazu erlaubt zum einen der neue § 122m UmwG eine verlängerte Übergangsfrist für vor dem Brexit begonnene Verschmelzungsverfahren. Zum anderen wurde der Kreis der aufnahmefähigen Rechtsträger in § 122b UmwG auf inländische Personenhandelsgesellschaften erweitert. Das ermöglicht nun insbesondere die Verschmelzung auf ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2019 12:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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