BGH v. 6.11.2018 - II ZR 11/17

Zu den Anforderungen an eine Ressortaufteilung auf Ebene der Geschäftsführung

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W-GmbH (Schuldnerin), das auf Eigenantrag vom 10.10.2008 hin eröffnet wurde. Der Beklagte war neben dem Zeugen K Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Schuldnerin wurde gegründet, um die vom Beklagten moderierte Fernsehshow "Ka." für den Fernsehsender V zu produzieren. Nach deren Einstellung und verschiedenen kleineren Projekten begann die Schuldnerin im Herbst 2006 mit der Produktion der "D.", einer Late-Night-Show, die mit dem Beklagten als Moderator vom Fernsehsender S. ausgestrahlt wurde. Der Fernsehsender stellte die Sendung nach der zehnten Folge der fünften Staffel im Oktober 2008 ein.

Der Kläger macht geltend, die Schuldnerin sei seit Juli 2008 mit fälligen Verbindlichkeiten i.H.v. rd. 150.000 €, die auch später nicht ausgeglichen worden seien, spätestens aber seit September 2008 zahlungsunfähig gewesen. Ungeachtet dessen seien vom 3.9. bis zum 10.10.2008 aus dem Vermögen der Schuldnerin noch Zahlungen i.H.v. rd. 94.000 € geleistet worden, deren Erstattung der Kläger vom Beklagten u.a. verlangt.

Das LG wies die Klage ab. Das KG gab ihr teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage, an den Kläger rd. 4.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen wurde, und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Die Gründe:

Das KG hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung (a.F.) beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, vermutet wird, dass er schuldhaft gehandelt hat. Maßstab für die Beurteilung eines schuldhaften Handelns ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers kommt es nicht an, so dass diesen mangelnde Sachkenntnis nicht entschuldigt. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Beurteilung des KG, dass der Beklagte im vorliegenden Fall den Entlastungsbeweis zu seinen Gunsten geführt habe. Die Feststellungen des KG rechtfertigen schon nicht die Annahme, dass es eine wirksame Ressortverteilung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen K. gegeben hat, auf Grund derer der Beklagte sich auf die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit des Mitgeschäftsführers beschränken konnte.

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine Geschäfts- oder Ressortverteilung bedarf nicht zwingend der Schriftform oder einer ausdrücklichen Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Dokumentation erforderlich ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bestimmt werden.

Das KG hat von diesen Maßstäben ausgehend keine ausreichenden Feststellungen zu einer wirksamen Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben zwischen dem Beklagten und dem Zeugen K. getroffen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. getroffenen Feststellungen über die vorgenommene Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Geschäftsführern den dargestellten Anforderungen genügt. Das KG hat ferner keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob sich der Beklagte im Zusammenhang mit der Übertragung der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben an den Zeugen K. ausreichend vergewissert hat, dass dieser die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände der Beklagte darauf vertrauen durfte, über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft zuverlässig informiert zu werden, damit er der bei ihm verbliebenen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer nachkommen konnte.

Die Erwägungen des KG zu einer hinreichenden Kontrolle und Überwachung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch den Beklagten halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Auch die Überlegung des KG, die Durchführung wöchentlicher bzw. 14-tägiger Besprechungen sei innerhalb eines Geschäftsjahres ohne besondere Hinweise für die Notwendigkeit verschärfter Kontrollen eine ausreichende Organisation innerhalb der Geschäftsführung, ist rechtsfehlerhaft. Das KG würdigt zudem nicht umfassend, ob in der Zeit vor Ende August/Anfang September 2008 Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben oder Indizien für eine krisenhafte Entwicklung im Unternehmen vorhanden waren, die Anlass für eine verschärfte Kontrolle und Überwachung des Zeugen K. gewesen wären. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurückzuverweisen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2019 13:39
Quelle: BGH online

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