Aktuell in der GmbHR

Analoge Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG bei Beteiligung eines abstimmenden Gesellschafters am Vertragspartner der beschlussfassenden Gesellschaft (Schmidbauer, GmbHR 2019, 108)

Der Aufsatz setzt sich mit der Problematik des Eingreifens eines Stimmverbots für einen Gesellschafter im Rahmen der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit einer Drittgesellschaft, an der der Gesellschafter zugleich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, auseinander.

I. Einleitung

II. Das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG

III. Analoge Anwendung bei Beteiligungsverhältnissen an dem Vertragspartner

1. Interessenkonflikt infolge des Beteiligungsverhältnisses

2. Voraussetzung für das Gleichsetzen der Interessen

IV. Nur mittelbare Beteiligung am Vertragspartner

V. Praxishinweis

VI. Zusammenfassung
 

I. Einleitung
Der in der Praxis regelmäßig auftretende Fall, dass ein Gesellschafter zugleich an verschiedenen Gesellschaften beteiligt ist, welche in einem geschäftlichen Kontakt zueinanderstehen, wirft eine bedeutsame Fragestellung für das Beschlussrecht auf. Darf ein Gesellschafter an einer Abstimmung über ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Gesellschaften teilnehmen, wenn er zugleich an beiden beteiligt ist?

Erst in jüngster Vergangenheit hatte das OLG München über das Eingreifen eines Stimmverbots in einer solchen Konstellation zu entscheiden. In diesem Fall war streitig, ob die Kommanditistin der beklagten KG bei der Abstimmung über das Rechtsgeschäft der KG mit einer der Tochtergesellschaften der Kommanditistin einem Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG unterlag. Das Gericht entschied, dass das LG München zurecht ein Stimmverbot für die Kommanditistin angenommen habe. Zum einen sei das Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Beschlussfassung in den Personenhandelsgesellschaften anzuwenden. Zum anderen sei es für das Eingreifen eines Stimmverbots unschädlich, dass nicht die Gesellschafterin Vertragspartnerin der KG geworden ist, sondern ihre Tochtergesellschaft. Auch in dieser Konstellation sei eine Kommanditistin vom Stimmrecht entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG ausgeschlossen, wenn diese mit dem Vertragspartner der KG wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass das persönliche Interesse der Gesellschafterin mit dem des Vertragspartners gleichzusetzen sei. Dies sei bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft mit der Tochtergesellschaft einer Gesellschafterin der Fall.

Dem Wortlaut nach greift das Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft zwischen der beschlussfassenden GmbH und deren Gesellschafter ein. Ein Gesellschafter ist nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG also von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn er selbst Vertragspartner in dem zur Beschlussfassung gestellten Rechtsgeschäft werden soll.

Von § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG wird die vom OLG München zu entscheidende Konstellation, in der ein Gesellschafter (G), einer über ein Rechtsgeschäft beschlussfassenden Gesellschaft (A), zugleich Gesellschafter einer Gesellschaft (C) ist, welche beim ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2019 10:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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