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GmbH-Geschäftsführer: Anforderungen an die Geschäftsverteilung - Zugleich Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenats v. 6.11.2018 - II ZR 11/17 (Hülsmann, GmbHR 2019, 209)

Geschäftsführer wähnen sich häufig aufgrund einer Geschäftsverteilung in Sicherheit, weil sie davon ausgehen, die hiermit verbundene Kompetenzzuweisung führe zu einer Begrenzung ihrer persönlichen Verantwortung auf das eigene Ressort und zu einer entsprechend eingeschränkten Haftung nur für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich. Wie die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 6.11.2018 (II ZR 11/17) zeigt, kann sich dies - jedenfalls für die Einstandspflicht aus § 64 GmbHG - als Trugschluss erweisen.

I. Einleitung

II. BGH-Urteil vom 6.11.2018

1. Ressortaufteilung als Leitungsaufgabe

2. Zuweisung sämtlicher Geschäftsführungsaufgaben

3. Kein Schriftformerfordernis

4. Ausdrücklichen Zuweisung nicht notwendig

5. Verbleibende Überwachungspflicht

III. Fazit


I. Einleitung

Eine interne Zuständigkeitsregelung in der Geschäftsleitung, wie sie insbesondere bei größeren Unternehmen üblich ist, führt nicht zu einer Aufhebung, sondern allenfalls unter bestimmten Umständen zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer. Trotz einer Ressortaufteilung bleiben sämtliche Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich. Bezüglich der internen Haftung sieht § 43 Abs. 2 GmbHG vor, dass Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden solidarisch haften. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie mithin als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Die Gesellschaft kann folglich – trotz einer Ressortaufteilung – Ersatz des gesamten Schadens von jedem Geschäftsführer verlangen, der eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Darüber hinaus sind die Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 64 Satz 1 GmbHG – ebenfalls als Gesamtschuldner – zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (§ 17 Abs. 2 InsO) oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) geleistet werden, es sei denn, den Geschäftsführer tritt insoweit kein Verschulden. Ein Ersatzpflicht besteht gem. § 64 Satz 2 GmbHG auch nicht für diejenigen Zahlungen, die trotz Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) vereinbar sind. Eine mit einem Mitgeschäftsführer vereinbarte interne Geschäftsaufteilung entbindet den Geschäftsführer einer GmbH aber nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Erfüllung der aus § 64 GmbHG folgenden Pflichten zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) und zur Massesicherung und dementsprechend auch nicht von dem ihm zur Haftungsvermeidung obliegenden Nachweis, dass er diese Pflichten mit der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt erfüllt hat.

Während über diese Grundsätze Konsens besteht, ist bis zur Entscheidung des II. Zivilsenats vom 6.11.2018 höchstrichterlich nur sporadisch zu der Frage Stellung genommen worden, ob einer Ressortaufteilung überhaupt eine pflichtbegrenzende Wirkung beigemessen werden kann und bejahendenfalls welche (formalen) Anforderungen dann zu stellen sind. Der BGH hatte weder beantwortet, ob insoweit eine Satzungsregelung bzw. ein (schriftlicher) Gesellschafterbeschluss oder zumindest eine klare Regelung z.B. im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers erforderlich sind. Ebenso wenig hatte er dazu Stellung genommen, ob u.U. eine nur interne (mündliche) Absprache zwischen Geschäftsführern genügen kann und welche formalen Anforderungen dann (zur Dokumentation und zu Nachweiszwecken) an eine solche Abrede zu stellen sind. Soweit vom OLG Frankfurt/Main in einem Judikat vom 9.12.1994 eine Haftungsbefreiung desjenigen Geschäftsführers angenommen worden war, welcher ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.02.2019 15:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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