Gesellschaftsrechtliche Richtlinie: Einigung über Einsatz digitaler Werkzeuge

EU-Rat und -Parlament haben sich im Trilog zum Richtlinienentwurf zur Änderung der Richtlinie 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht geeinigt. Die Online-Gründung und -Eintragung wird verbindlich auf die GmbH angewendet. Ob weitere Rechtsformen, wie die AG oder KGaA einbezogen werden, obliegt den Mitgliedstaaten.

Die Gründung einer GmbH durch natürliche Personen soll grundsätzlich - soweit alle notwendigen Unterlagen vorliegen, das Stammkapital eingezahlt und etwaige Gebühren beglichen wurden - innerhalb von fünf Werktagen, ansonsten innerhalb von zehn Werktagen erfolgen. Für die Online-Gründung der GmbH müssen die Mitgliedstaaten Muster in der jeweiligen Amtssprache und zusätzlich zu Informationszwecken in einer möglichst weit verbreiteten Sprache anbieten.

Viele der Regelungen, etwa zu den Identifizierungsmitteln, zum persönlichen Erscheinen der Antragsteller oder zur Online-Zahlung wurden präzisiert. Die Mitgliedstaaten müssen Regelungen zur Inhabilität von Geschäftsführern erlassen und sich gegenseitig über von der Geschäftsführung ausgeschlossene Personen informieren. Die Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten muss innerhalb von zehn Werktagen elektronisch erfolgen. Die Mitgliedstaaten haben sich gegenseitig über das System der Registervernetzung, über Eintragungen und Löschungen von Zweigniederlassungen oder Änderungen bei der eingetragenen Gesellschaft zu informieren.

Die Richtlinie soll grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Es soll aber auch die Möglichkeit bestehen, die Umsetzungsfrist um ein Jahr zu verlängern. Eine Evaluation ist nach fünf bzw. sechs Jahren vorgesehen. Parlament und Rat müssen der Einigung noch zustimmen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.02.2019 16:42
Quelle: IHK online

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