Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 10)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 19.12.2018, 7 U 152/18
Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, fehlerhafte Einberufung der Gesellschafterversammlung

Kein Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Ergebnisses von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung – hier: auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zwei-Personen-GmbH – bei Fehlen eines wirksamen Abberufungsbeschlusses.
(nicht amtl.)


OLG München 17.1.2019, 23 U 998/18
Feststellung der Überschuldung, Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

1. Einer Handelsbilanz kommt für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu; hat der Anspruchsteller jedoch erläutert, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

2. Eine positive Fortbestehensprognose setzt neben dem Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe auch die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus.

3. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird; die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

4. Zahlungen nach Insolvenzreife können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein, wenn durch diese in der Insolvenzsituation im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden; dies kommt insbesondere bei Zahlungen in Betracht, ohne die der Betrieb im Zweifel sofort hätte eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte.

5. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss; dabei muss er sich, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, fachkundig beraten lassen.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 5.7.2018, 26 W 12/18 (AktE)
Keine Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren

Die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung und damit auch eines Hinweisbeschlusses ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen. Gründe der Verfahrensökonomie, insb. der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten können dabei keine andere Beurteilung zulassen.
(amtl.)


BFH 18.7.2018, X R 36/17
Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw. Betriebsunterbrechung; Teilbetrieb

1. NV: Eine – die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe vermeidende – Betriebsunterbrechung liegt vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist, der Steuerpflichtige keine Aufgabeerklärung abgibt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet werden. Ein freies Wahlrecht auf Fortführung „ewigen Betriebsvermögens“ besteht allerdings nicht.

2. NV: Übt der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zwei verschiedene Betätigungen aus, kommt es für die Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht darauf an, dass beide Betätigungen nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden können; vielmehr reicht die Aufnahme einer der beiden Betätigungen aus.

3. NV: Bei der Würdigung, ob zwei Betätigungen als Teilbetriebe anzusehen sind, tritt die Bedeutung des Merkmals des organisatorischen Zusammenhangs zwischen den Betätigungen im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung deutlich hinter die der anderen Merkmale zurück, wenn der Organisationsbedarf für eine der Betätigungen im konkreten Fall eher gering ist.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.03.2019 14:54
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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