Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 13)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 22.1.2019, II ZR 59/18
Feststellungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer GbR nach deren Auflösung

Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen
(amtl.)


OLG Celle 27.6.2018, 9 U 61/17
Haftung des Geschäftsführers bei nicht zweckgerechter Verwendung von Baugeld

1. Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.8.2010 – VII ZR 169/09).

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.
(alle amtl.)


OLG Frankfurt 27.8.2018, 21 W 29/18
Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung der Gesellschaft von einer AG in eine SE

Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft von einer AG in eine SE abzustellen.
(amtl.)


BFH 25.9.2018, I B 49/16
Notwendige Beiladung bei Klagen gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

NV: Klagt die Kapitalgesellschaft gegen die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, sind die Gesellschafter zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2019 09:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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