KG Berlin v. 21.12.2018 - 22 W 84/18

Einheitsgesellschaft: Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementärin durch deren Geschäftsführer

Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch den Geschäftsführer der Komplementärin vertreten. Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist eine GmbH. Sie ist die Komplementärin einer GmbH & Co. KG, die auch ihre einzige Gesellschafterin ist. Die zukünftige Geschäftsführerin der Beteiligten meldete ihre Bestellung zur Geschäftsführerin mit Einzelvertretungsbefugnis an. Der Anmeldung waren ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung und ein an die GmbH gerichtetes Schreiben der bisherigen Geschäftsführerin beigefügt, in dem diese die Niederlegung des Amts erklärte.

Mit einer Zwischenverfügung teilte das Registergericht mit, dass der Eintragung die fehlende Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis entgegenstehe. Weiterhin sei für eine Eintragung eine Genehmigung des Beschlusses durch die Kommanditisten der Alleingesellschafterin notwendig. Gegen diese Verfügung hatten die Beteiligten Beschwerde eingereicht, die vor dem KG erfolgreich war.

Die Gründe:
Das Registergericht muss die Zwischenverfügung aufheben. Einer Genehmigung des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung durch die Kommanditisten der Alleingesellschafterin bedarf es nicht.

Allerdings ist umstritten, wie die Gesellschafterrechte an der Komplementär-GmbH in einer sog. Einheitsgesellschaft ausgeübt werden. Die Komplementär-GmbH müsste in diesen Fällen in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung auftreten. Aus diesem Grund wird vertreten, dass hier von einer Einheitslösung auszugehen sei, so dass tatsächlich allein die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH ausüben. Dabei wird jedoch übersehen, dass trotz der Besonderheit, dass die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, gleichwohl rechtlich zwei verschiedene Gesellschaften gegeben sind.

Dementsprechend ist eine Vertretung der KG durch die Komplementärin in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 GmbHG greifen nur in Ausnahmefällen ein, nicht aber in dem hier zu beurteilenden Fall der Beschlussfassung über einen Geschäftsführerwechsel.

Linkhinweis:
Für den in der Entscheidungsdatenbank von Berlin-Brandenburg veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.03.2019 12:44
Quelle: KG Berlin Beschluss vom 21.12.2018

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