Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 16)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 23.10.2018, 1 StR 234/17
Untreuestrafrechtliche Konsequenzen des Einrichtens „schwarzer Kassen“

Zu den Voraussetzungen der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung bei Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen und Kaufpreisrückerstattungen im Zusammenhang mit Warenlieferungen nach Russland.
(nicht amtl.)


OLG Frankfurt 9.11.2018, 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG, Abgrenzung von Handelsrecht und öffentlich-rechtlichem Gewerberecht

Die Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Falle, dass ihr gewerberechtlich die Ausübung ihres konkret ausgeübten Gewerbes und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit rechtskräftig untersagt worden ist, nicht nach §§ 395, 393 FamFG zulässig (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.2013 – 3 Wx 131/13, GmbHR 2013, 1152).
(amtl.)


BFH v. 22.1.2019, II B 98/17
Rückerwerb eines treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils

1. NV: Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.

2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.
(alle amtl.)


FG Münster 17.9.2018, 13 K 2082/15 K, G
Keine gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG bei einer exakt zum Ende des Reinvestitionszeitraums auf eine andere GmbH verschmolzenen GmbH

Eine Rücklage nach § 6b EStG ist bei einer GmbH, die zum Ende des vierten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres auf eine andere GmbH verschmolzen wird, nicht aufzulösen, weil die Rücklage zu diesem Zeitpunkt infolge der verschmelzungsbedingten Vermögensübertragung bereits nicht mehr besteht.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2019 15:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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