Aktuell in der GmbHR

Ressortaufteilung unter GmbH-Geschäftsführern: Ein Minenfeld (Schockenhoff, GmbHR 2019, 514)

Nach der Rechtsprechung der Zivil-, Straf- und Finanzgerichte können die Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern verteilt werden. Der BGH hat jüngst die Anforderungen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zusammengefasst und teilweise präzisiert. Dennoch bleiben etliche Unklarheiten und Risiken bestehen. Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit der Aufteilung, und noch strenger können im Einzelfall die Anforderungen an die nachfolgenden Überwachungspflichten der nicht ressortzuständigen Geschäftsführer sein. Zusätzliche Unwägbarkeiten ergeben sich aus teilweise abweichenden Anforderungen der Finanz- und Strafgerichtsbarkeit. Den Geschäftsführern und den Gesellschaftern ist nicht nur größte Sorgfalt bei der Vornahme und Umsetzung der Geschäftsverteilung, sondern auch der Abschluss einer ausreichenden D&O-Versicherung zu empfehlen.

I. Einführung

II. Das Weltruf-Urteil des BGH

III. Würdigung der Entscheidung

1. Zulässigkeit der Ressortverteilung

2. Schriftformerfordernis

3. Sachgerechtigkeit der Geschäftsverteilung

4. Fachliche und persönliche Eignung des Mitgeschäftsführers

5. Erforderliche Überwachungsmaßnahmen

IV. Offene Punkte

1. Geschäftsverteilung durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss

2. Rückfall in die Gesamtzuständigkeit

3. Ressortverteilung im Konzern

4. Regressansprüche des Geschäftsführers bei wirksamer Geschäftsverteilung

V. Fazit: Ressortverteilung – ein Minenfeld

VI. Zusammenfassung der Ergebnisse


I. Einführung
Wurden bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, sind grundsätzlich alle gemeinschaftlich zur Geschäftsführung verpflichtet. Die Geschäfte dürfen aber in der Weise aufgeteilt werden, dass den einzelnen Geschäftsführern bestimmte Bereiche zur selbständigen Erledigung zugeteilt werden. Dies entbindet die anderen Geschäftsführer nicht von ihrer Gesamtverantwortung, verändert jedoch deren Inhalt. Der ressortzuständige Geschäftsführer trägt die volle Verantwortung für den ihm zugewiesenen Bereich; die anderen Geschäftsführer sind zur sorgfältigen Aufteilung der Geschäftsbereiche, Auswahl des ressortverantwortlichen Geschäftsführers sowie laufenden Überwachung des ressortzuständigen Geschäftsführers verpflichtet. Verletzen sie diese Aufteilungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten, können sie im Fall eines schadensauslösenden Pflichtverstoßes des ressortzuständigen Geschäftsführers neben diesem als Gesamtschuldner haften.

Obwohl diese Grundsätze in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt sind, herrscht keinesfalls Rechtssicherheit. Unklar sind nicht die geschilderten allgemeinen Grundsätze, sondern die Anforderungen im Einzelfall. Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, welche Anforderungen an die Aufteilung der Geschäftsbereiche oder die Prüfung der Eignung der Geschäftsführer für ihre jeweiligen Ressorts zu stellen sind, stellen meist auf die konkreten Umstände ab und eignen sich daher kaum zur Verallgemeinerung. Gleiches gilt für die Anforderungen an die laufende Überwachung durch die nicht ressortzuständigen Geschäftsführer. Die Unsicherheit wird noch dadurch erhöht, dass die Finanzgerichte, die Strafgerichte und die Zivilgerichte die Anforderungen im Einzelnen teilweise unterschiedlich ausbuchstabieren.

Der BGH hatte im Weltruf-Urteil Gelegenheit, einige Fragen zu präzisieren. Der BGH ist einerseits in formaler Hinsicht großzügig, weil er für die wirksame Geschäftsaufteilung keine Schriftform und nicht einmal ausdrückliche Absprachen verlangt; andererseits stellt er inhaltlich hohe Anforderungen, für deren Erfüllung – worauf er ausdrücklich hinweist – die Geschäftsführer beweisbelastet sind.

II. Das Weltruf-Urteil des BGH
Der Beklagte war Fernsehmoderator und Geschäftsführer der Produktionsgesellschaft, einer GmbH. Mit seinem Mitgeschäftsführer hatte er mündlich vereinbart, dass dieser für die kaufmännischen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten und er selbst für das Künstlerische zuständig sei. Die beiden Geschäftsführer haben sich wöchentlich, zeitweise auch nur 14-tägig, getroffen und über ihre Tätigkeitsbereiche ausgetauscht. Außerdem kontrollierte der Beklagte regelmäßig die Kontostände der Gesellschaft. Als die Gesellschaft insolvent wurde, nahm der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil er es entgegen § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung (a.F.) zugelassen habe, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.05.2019 09:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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