Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 25)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Dresden 4.3.2019, 8 W 150/19 und 8 W 170/19 – 8 W 150/19 – 8 W 170/19
Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils bei einstweiliger Verfügung

Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
(amtl.)

 

OLG Düsseldorf 18.3.2019, 3 Wx 53/18
Zeitliche Reihenfolge der Gesellschafterlisten im Handelsregister

1. Der Notar, der gleichzeitig mehrere Gesellschafterlisten einreicht, kann dem Registergericht vorgeben, diese in einer bestimmten Reihenfolge in den Registerordner aufzunehmen. Bei einer abweichenden Aufnahme der Listen ist die Beschwerde statthaft.

2. Mehrere vom Notar an einem Tag eingereichten Gesellschafterlisten sind in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner einzustellen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HRV entsprechend).
(alle nicht amtl.)

 

LG München I 31.7.2018, 5HK O 7878/18
Informationsanspruch des Aufsichtsrats; Einordnung in den insolvenzfreien Bereich; Stimmrechtsverbot

1. Hat ein Aktionär einen Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung gestellt, so steht dem Aufsichtsrat das Recht zu, einen eigenständigen Beschlussvorschlag zu formulieren oder eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Daher hat er einen Anspruch auf Information über wesentliche Vertragsgrundlagen, die zur Beurteilung des Beschlussvorschlags von Bedeutung sind. Dieser Anspruch kann auch mittels einstweiliger Verfügung von der Aktiengesellschaft, aber nicht vom Aufsichtsrat selbst durchgesetzt werden.

2. Bei einer Aktiengesellschaft, über deren Vermögen die Eigenverwaltung angeordnet ist, ist die Geltendmachung dieses Anspruchs des Aufsichtsrats dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen; § 276a Satz 1 InsO steht dem Anspruch nicht entgegen, weil der Aufsichtsrat hier keine Überwachungsaufgaben gegenüber dem Vorstand gem. § 111 AktG wahrnimmt.

3. Bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat über die Einforderung der Informationen beim Vorstand kann ein Stimmrechtsverbot auch dann nicht angenommen werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer der Aktionäre ist, von denen das Einberufungsverlangen stammt.
(alle amtl.)

 

BFH 13.2.2019, XI R 34/16
Zum Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S.d. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2019 09:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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