Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 26)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 25.4.2019, 6 U 28/18
Zur Bestimmung der Höhe einer Abfindung bei fehlender vertraglicher Regelung in Aufhebungsvertrag

 1. Die durch das Fehlen einer Einigung über die Abfindungshöhe entstandene Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

2. Eine Einigung der Parteien darüber, dass eine einseitige Leistungsbestimmung erfolgen und wem das Bestimmungsrecht zustehen soll, ist Voraussetzung eines Leistungsbestimmungsrechts.

3. Entscheidend ist, welche Regelung die Parteien nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner für den Fall des Ausbleibens einer Einigung über die Abfindungshöhe gewählt hätten.
(alle nicht amtl.)

 

OLG München 11.7.2018, 13 U 2556/17
Fehlerhaftigkeit der Kalkulation von Schiffsbetriebskosten in Prospekt

1. Der Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind.

2. Es ist der Nur-Treuhandkommanditistin aber nicht zuzumuten, die der Kalkulation zugrunde liegenden Zahlen von sich aus durch eigene Erkundigungen oder Gutachten zu überprüfen, zumindest dann nicht, wenn sich aus dem Prospekt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen ergeben.

3. Die Treuhänderin muss nicht über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten aufklären, weil dies eine Folge der gesetzlichen Regelung ist; um ein anlagespezifisches Risiko handelt es sich nicht.
(nicht amtl.)

 

BGH 11.12.2018, KVR 65/17 – Edeka/Kaiser’s Tengelmann
Marktabgrenzung in der Fusionskontrolle, Annahme einer Kettensubstitution

1. Der sachlich relevante Markt kann auch ein Sortimentsmarkt sein. Das gilt insb. für das Sortiment im Lebensmitteleinzelhandel, das als eine „bestimmte Art von Waren“ i.S.d. § 18 Abs. 1 GWB angesehen werden kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob von dem Angebot anderer Vertriebsschienen wie insb. dem Fachhandel und dem Lebensmittelhandwerk ein relevanter Wettbewerbsdruck ausgeht, so dass die genannten anderen Vertriebsschienen in den relevanten Markt einzubeziehen sind.

2. Ob bei aneinandergrenzenden lokalen Märkten wie in einer Großstadt eine Kettensubstitution zwischen den benachbarten Märkten anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
(alle nicht amtl.)

 

BFH v. 11.1.2019 – IX B 126/17
Auflösungsverlust – Annahme eines Finanzplandarlehens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

2. NV: Entscheidend für die Annahme eines Finanzplandarlehens ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschafts- und/oder Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2019 10:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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