Aktuell in der GmbHR

Referentenentwurf vom 20.5.2019 zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie - Neuerungen beim Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) in Sicht (Bochmann, GmbHR 2019, 640)

Kern der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) im deutschen Geldwäschegesetz im Jahr 2017 war die Schaffung des Transparenzregisters. Bereits im vergangenen Jahr wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch eine Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) novelliert. Deren Vorgaben sind bis zum 10.1.2020 umzusetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vom 20.5.2019 zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Der Beitrag geht auf die praxisrelevanten Aspekte der geplanten Änderungen zum Transparenzregister ein und nimmt eine erste Bewertung vor.

I. Einführung

II. Öffentlichkeit des Transparenzregisters und Beschränkung der Einsichtnahme

1. Öffentlichkeit des Transparenzregisters

2. Beschränkung der Einsichtnahme im begründeten Einzelfall

III. Neujustierung von Angabe- und Mitteilungspflichten, insbesondere Nachforschungspflichten der  Vereinigungen

1. Etablierung von Nachforschungspflichten  (§ 20 Abs. 3a GwG-E)

2. Vermeidung mehrfacher Angaben

IV. Reichweite der Meldefiktion, insbesondere vor dem Hintergrund der europäischen Registervernetzung

1. Neue Angabe zur Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG-E)

2. Gesamtschau als Grundlage der Meldefiktion

3. Eintragungen im Transparenzregister als Grundlage der Meldefiktion

V. Meldung von Unstimmigkeiten

VI. Begriff des wirtschaftlich Berechtigten

VII. Fazit
 

I. Einführung
Die Schaffung des Transparenzregisters im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2017 war begleitet von kontroversen Diskussionen über den Umfang der Publizität des völlig neuartigen Registers sowie den damit verbundenen Aufwand. Schlussendlich wurde das Transparenzregister ein grundsätzlich nicht öffentlich einsehbares elektronisches Register (vgl. § 23 Abs. 1 GwG). Dass dies nicht lange so bleiben würde, steht seit bereits rund einem Jahr fest, da Art. 1 Nr. 15 lit. c der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie („Änderungsrichtlinie“) kurz und knapp vorschreibt, dass die Informationen über wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister künftig „alle[n] Mitglieder[n] der Öffentlichkeit“ zugänglich sind.

Der Gesetzgeber war im Jahr 2017 bestrebt, den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Hinblick auf das Transparenzregister möglichst gering zu halten. In der Praxis wurde mit den diesbezüglichen Ansätzen – Meldefiktion und keine Nachforschungspflichten – jedoch nicht die intendierte Aufwandsminimierung erreicht. Bis dato teilweise ungeklärte Probleme und Zweifelsfragen haben sich vor allem um die Definition des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG), die Reichweite der Meldefiktion (§ 20 Abs. 2, Abs. 4 GwG) sowie die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister auf Antrag (§ 23 Abs. 2 GwG) ergeben. Darüber hinaus hat die bisherige Ahndungspraxis des Bundesverwaltungsamtes ganz überwiegend Bagatellsachverhalte getroffen, bei denen in der Sache keinerlei Intransparenz hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten oder gar ein Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die zu bekämpfen das mit dem Transparenzregister verbundene gesetzgeberische Ziel ist, bestand.

Die Änderungsrichtlinie geht auf einen Kommissionsvorschlag aus dem Sommer 2016 zurück, der im Wesentlichen durch die Enthüllungen rund um die sog. „Panama Papers“ motiviert war. Gänzlich unberücksichtigt sind deshalb das Inkrafttreten der Vierten Geldwäscherichtlinie und die damit verbundenen Herausforderungen geblieben. Der nun vorgelegte Referentenentwurf beschränkt sich seinerseits im Wesentlichen auf die Umsetzung der neuen Vorgaben der Änderungsrichtlinie. Es erscheint jedoch opportun, die Gelegenheit der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zu nutzen, um hinsichtlich der kritischsten Aspekte des Transparenzregisters, bei denen sich in den vergangenen beiden Jahren Unklarheiten gezeigt haben, gesetzgeberisch nachzujustieren.

Im Folgenden werden die aus der Praxisperspektive wichtigsten im Referentenentwurf angelegten Neuerungen in Bezug auf das Transparenzregister aufgegriffen und einer ersten Bewertung unterzogen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2019 15:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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