Aktuell in der GmbHR

Squeeze-out per GmbH-Satzung (Priester, GmbHR 2019, 749)

Im Aktienrecht gibt es den Ausschluss von Kleinstgesellschaftern (§§ 327a ff. AktG). Im GmbH-Recht ist so etwas gesetzlich nicht zugelassen. In diesem Beitrag geht es darum, ob in der Satzung ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden kann. Das wird bejaht, wenn der betroffene Gesellschafter eine angemessene Abfindung erhält.

I. Aktienrechtliches Institut

1. Funktionsweise

2. Gründe für die Einführung

3. Verfassungsmäßigkeit

4. Keine Beschränkung auf börsennotierte Gesellschaften

II. Diskussion im GmbH-Recht

III. Zulässigkeit einer entsprechenden Satzungsregelung

1. Gestaltungsfreiheit im GmbH-Recht

2. Hinauskündigungsverbot kein Hinderungsgrund

a) Rechtsprechung und herrschende Ansicht im Schrifttum

b) Kleinstbeteiligung als sachlicher Grund

IV. Gründungssatzung und Satzungsänderung

V. Regelungsinhalte

1. Empfangende Gesellschafter

2. Übertragung oder Einziehung

3. Abfindung

VI. Ausübungsgrenzen

VII. Zusammenfassung
 

I. Aktienrechtliches Institut

1. Funktionsweise

Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft i.H.v. 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Diese Regelung wurde im Jahre 2001 eingeführt. Der Ausschluss ist weder an besondere Gründe noch an eine sachliche Rechtfertigung gebunden.

Daneben gibt es seit 2006 ein vergleichbares übernahmerechtliches Verfahren mit Ausschluss der übrigen Aktionäre in §§ 39a ff. WpÜG. Die Vorschrift sieht in ihrem Abs. 1 Satz 1 vor, dass nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft i.H.v. mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen sind.

Seit 2011 gibt es ferner eine verschmelzungsrechtliche Variante in Gestalt des § 62 Abs. 5 UmwG, wonach die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG fassen kann, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien i.H.v. neun Zehntel des Grundkapitals gehören. Auch diese Vorschriften sind allein auf Aktiengesellschaften anwendbar.

2. Gründe für die Einführung
Der Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze-out“) wurde mit dem Bedürfnis der Wirtschaft für eine solche Regelung begründet. Es mache ökonomisch keinen Sinn, sehr kleine Minderheiten in den Aktiengesellschaften zu belassen. Die Beteiligung von Minderheitsaktionären stelle einen erheblichen – kostspieligen – Formalaufwand dar, der sich aus der Beachtung zwingender minderheitsschützender Normen ergebe. Das sei auch dann der Fall, wenn neben dem Mehrheitsaktionär nur ein Rest an Splitterbesitz vorhanden sei. Kleinstbeteiligungen würden oftmals missbraucht, um den Mehrheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen. Auch aus rechtsvergleichender Sicht erscheine eine solche Regelung geboten, da zahlreiche andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über solche Regelungen verfügten, möge sich ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2019 16:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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