BGH v. 16.5.2019 - V ZB 101/18

Anerkennung güterrechtlicher Entscheidung ausländischen Gerichts in grundbuchrechtlichem Berichtigungsverfahren zwischen Ehegatten

Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Die nunmehr geschiedenen Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und im Grundbuch als Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundstücks eingetragen. Sie lebten zuvor mit ihrem gemeinsamen Kind in häuslicher Gemeinschaft in Florida/USA. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA.

Die Ehefrau legte bei dem Circuit Court of the 17th Judicial Circuit in Florida/USA (im Folgenden: Circuit Court) eine Scheidungsklage ein, der sich ihr damaliger Ehemann anschloss. Ergebnis dieses Prozesses war insbesondere, dass die Ehefrau alleinige Eigentümerin des Grundstücks in Deutschland werden soll und eine Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen können soll, ohne von einer Zustimmung des Ehemanns abhängig zu sein.

Daraufhin beantragte sie beim Grundbuchamt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass sie alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Grundbuchamt wies diesen Antrag zunächst zurück. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG stattgegeben. Das OLG gab der Beschwerde des Ehemanns statt. Die Revision der Ehefrau war vor dem BGH erfolgreich.

Die Gründe:
Der Anerkennung der Entscheidung des Circuit Court in dem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren steht § 24 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.

Soll das Grundbuch berichtigt werden, erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung des von der Berichtigung Betroffenen und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Dafür ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die Entscheidung des Circuit Court für die Grundbucheintragung anerkannt werden kann.

Die Anerkennung der Entscheidung des amerikanischen Gerichts richtet sich hier nach §§ 108, 109 FamFG. Die §§ 107 ff. FamFG sind dann anzuwenden, wenn die ausländische Entscheidung, wäre sie von einem deutschen Gericht gefällt worden, den Familiensachen bzw. der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre. So liegt es hier. Das Verfahren war im Ausgangspunkt vergleichbar mit einem Verfahren gem. § 1383 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hier um eine güterrechtliche Entscheidung des Circuit Court und damit um eine Familiensache i.S.d. § 111 Nr. 9 i.V.m. § 261 FamFG.

Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit des Circuit Court ist unproblematisch, sobald es sich um eine sog. Verbundsache i.S.d. § 98 Abs. 3 FamFG handelt. Da beide Eheleute ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Florida hatten, war das US-Gericht für die Entscheidungen im Scheidungsverfahren nach § 98 Abs. 3 FamFG spiegelbildlich international zuständig.

An der internationalen Zuständigkeit des Circuit Court ändert sich bei spiegelbildlicher Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften auch dann nichts, wenn es sich um eine isolierte Güterrechtsentscheidung handelte. Die internationale Zuständigkeit für eine isolierte Güterrechtsache richtet sich nach § 105 FamFG. Hiernach sind die deutschen Gerichten in anderen als in den §§ 98 ff. FamFG genannten Fällen zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Gem. § 262 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für Güterrechtssachen während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht (örtlich) ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Da zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Ehefrau auf Übertragung des Anteils des Ehemanns an dem Grundstück das Scheidungsverfahren noch vor dem Circuit Court anhängig war, war dieses Gericht bei spiegelbildlicher Anwendung des § 262 Abs. 1 FamFG auch für die Entscheidung der Güterrechtssache (ausschließlich) örtlich und damit gem. § 105 FamFG ebenfalls international zuständig.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2019 12:38
Quelle: BGH online

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