BGH v. 4.6.2019 - II ZB 16/18

Gebühr bei Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags

Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen.

Der Sachverhalt:
Der beteiligte Notar beurkundete die Errichtung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern. Er erstellte darüber hinaus die zugehörige Handelsregisteranmeldung und die Liste der Gesellschafter und reichte diese elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht ein. Zudem erstellte er sog. XML-Strukturdaten und übermittelte diese ebenfalls an das Registergericht. Der Notar erstellte diese XML-Dateien aus eigenem Antrieb. Die GmbH wünschte dies ausdrücklich nicht.

Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter erhob er nach Nr. 22113 i.V.m Nr. 22111 KV-GNotKG eine 0,3-Gebühr. Für die Erstellung der XML-Strukturdaten erhob der Notar keine Gebühren. Die Notarkasse war der Auffassung, dass die Erstellung der Liste der Gesellschafter eine Vollzugstätigkeit zur GmbH-Gründung sei und damit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 22113 i.V.m Nr. 22110 KV-GNotKG zu erheben sei.

Das LG änderte die Kostenrechnung ab und setzte dabei die Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste mit einer 0,5 Gebühr nach Nr. 22110 KV-GNotKG. Den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die XML-Daten wies es zurück. Die Beschwerde vor dem OLG war erfolgreich, womit die Entscheidung des LG aufgehoben wurde. Die Revision war vor dem BGH erfolgreich.

Die Gründe:
Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen.

Die Nr. 22111 KV-GNotKG wäre lediglich anwendbar, wenn die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Dieses ist jedoch die notarielle Beurkundung der Gründung der GmbH. Die Beurkundung der GmbH-Gründung hat materiell-rechtlich einen größeren Bezug zur Erstellung der Gesellschafterliste als die Handelsregisteranmeldung.

Die Erstellung der Gesellschafterliste dient im kostenrechtlichen Sinne dem Vollzug der GmbH-Gründung. Die Gründung einer GmbH zielt auf ihre Errichtung als juristische Person. Insofern erfordert die Ausführung des Gesellschaftsvertrags die Eintragung der GmbH in das Handelsregister und damit auch die Erstellung der Gesellschafterliste als notwendiger Bestandteil der Anmeldung zum Handelsregister. Ob der Notar neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Anmeldung zum Handelsregister beurkundet hat, ist für die Einordnung der Erstellung der Gesellschafterliste als Vollzugstätigkeit im Verhältnis zur Beurkundung der Gesellschaftsgründung nicht ausschlaggebend.

Der Entscheidung des BGH lag der Vollzugsbegriff des § 146 KO a.F. zugrunde. Dem Vollzug des Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten schuldrechtlichen oder dinglichen Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen mussten, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen. Dass dieser Vollzugsbegriff vom neuen Gerichts- und Notarkostengesetz verändert werden sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.08.2019 13:24
Quelle: BGH online

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