Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 34)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 20.3.2019, 3 Wx 20/18
Antrag des den Liquidator einer GmbH vertretenden Notars auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, Erklärung über Form des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses

Beantragt der den Liquidator einer GmbH vertretende Notar unter Bezug auf einen entsprechenden, als einfache elektronische Aufzeichnung übermittelten, Gesellschafterbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft, das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers, die allgemeine Vertretungsregelung und die Bestellung des Liquidators nebst dessen Vertretungsbefugnis anzumelden, so kann das Registergericht von dem Notar eine Erklärung, in welcher Form ihm der Gesellschafterbeschluss vorgelegen habe bzw. vorliege, insbesondere, ob als Urschrift oder ihm übermittelte elektronische Aufzeichnung, nicht verlangen.
(amtl.)

 

LSG Baden-Württemberg 21.11.2018, L 2 BA 1487/18
Sozialversicherungspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE

Ein Verwaltungsrat einer monistisch organisierten europäischen AG ist entsprechend den Regelungen für Vorstandsmitglieder einer AG nicht versicherungspflichtig (§ 1 Satz 3 SGB VI) bzw. versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
(amtl.)

 

OLG Frankfurt 8.1.2018, WpÜG 1/17
Kein Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1. Zur Frage des Drittschutzes zugunsten eines Aktionärs einer Zielgesellschaft im Falle eines von ihm für zu niedrig erachteten, von der BaFin gestatteten, veröffentlichten Übernahmeangebots der Bieterin.
2. Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Vorschriften des WpÜG, also auch die im Verfahren von der Beschwerdeführerin konkret zur Begründung ihrer Ansprüche in Bezug genommenen §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 31, 35 WpÜG, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten, mit der Folge, dass sie die von der Beschwerdeführerin begehrten Verpflichtungen der BaFin (Überprüfung und Rücknahme des Gestattungsbescheids, Verpflichtung der Bieterin auf Veröffentlichung eines Pflichtangebots mit angemessener Gegenleistung, Hinzuziehung der Beschwerdeführerin zum Gestattungsverfahren, Anhörung der Beschwerdeführerin im Gestattungsverfahren) nicht begründen können.
(amtl.)

 

BFH 20.2.2019, X R 28/17
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

1. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen.
2. Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgeldes nicht berührt.
3. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
4. Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist.
5. Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.08.2019 09:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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