Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen.

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit aber kaum möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von 10 Mio. € gilt unabhängig von der Verbandsgröße; damit lässt sie insbesondere gegenüber finanzstarken multinationalen Konzernen keine empfindlichen Sanktionen zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen.

Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Darüber hinaus legt das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität ausschließlich in das Ermessen der zuständigen Behörden; dies hatte eine uneinheitliche und unzureichende Ahndung zur Folge. Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden. Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Verbandsverhaltens.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. Daneben soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Art. 1) soll die Ahndung von Verbandsstraftaten auf eine neue Grundlage gestellt werden. Es gibt den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlauben insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen. Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen soll geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden werden.

Linkhinweis:

  • Für den vollständigen Referentenentwurf klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.10.2019 09:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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