Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 13.8.2019, 2 W 22/19
Hauptsacheklage zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verfügung

1. Eine nach § 926 Abs. 1 ZPO zu erhebende Klage muss den Anspruch betreffen, den der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung sichern soll, um zu gewährleisten, dass die Klage auch tatsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung führt (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.9.2000 – VI ZR 279/99, juris Rz. 12).

2. Zwar steht einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH auch gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann. Daneben besteht jedoch auch ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter. Allein dieser Anspruch und nicht der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste stellt die Hauptsache zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung dar (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.9.2012 und 6.11.2012 – 7 U 125/12, juris).
(alle amtl.)



KG 25.9.2018, 22 W 94/16
Verweigerung der Aufnahme in Gesellschafterliste bei kaduziertem Geschäftsanteil

Das Registergericht darf die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn diese bei einem Geschäftsanteil lediglich ausweist, dass der Geschäftsanteil kaduziert worden ist.
(amtl.)



EuGH 19.6.2019, C 607/17, ECLI:EU:C:2019:510 – Memira Holding AB
Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften bei grenzüberschreitender Fusion

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rz. 55 des Urteils vom 13.12.2005, Marks & Spencer (EuGH v. 13.12.2005, Marks & Spencer, C-446/03, ECLI:EU:C:2005:763, AG 2006, 82), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht, nicht entscheidend ist, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.

2. Für den Fall, dass der in der ersten Frage genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, dass es im Sitzstaat der Tochtergesellschaft kein anderes Rechtssubjekt gibt, das die Verluste im Rahmen einer Fusion hätte geltend machen können, wenn dort ein Abzug zulässig gewesen wäre.
(alle amtl.)



EuGH 19.6.2019, C 608/17, ECLI:EU:C:2019:511 – Holmen AB
Konzernbesteuerung bei grenzüberschreitender Fusion

1. Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rz. 55 des Urteils vom 13.12.2005, Marks & Spencer (EuGH v. 13.12.2005 – C 446/03, ECLI:EU:C:2005:763, AG 2006, 62), ist nicht auf eine Enkelgesellschaft anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rz. 55 des Urteils vom 13.12.2005, Marks & Spencer (EuGH v. 13.12.2005 – C 446/03, ECLI:EU:C:2005:763, AG 2006, 62), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insb. durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume berücksichtigt werden können.

3. Für den Fall, dass der in Nr. 2 dieses Tenors genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, inwieweit aufgrund des Rechts des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, bei der Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ein Teil dieser Verluste nicht mit laufenden Gewinnen der verlustbringenden Tochtergesellschaft oder eines anderen Rechtssubjekts desselben Konzerns verrechnet werden durfte.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2019 08:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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