Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 44)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 8.2.2019, 4 U 105/18
Möglichkeiten des Insolvenzverwalters bei Doppelwirkung einer Leistung

1. Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen.

2. Wenn ein Insolvenzschuldner ausgewählte Verbindlichkeiten tilgt, so dass Dritte aus ihrer Mithaft entlassen werden oder eine bessere Rechtsposition erhalten, so kann dieses anfechtbar sein.
(alle nicht amtl.)

 

BGH 12.9.2019, IX ZR 16/18 – Baumarkt
Cash Pooling in der Insolvenz des Konzerns, Abtretung eines Rückgewähranspruchs

1. Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen ein externes Cash Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab.

2. Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht.
(alle amtl.)

 

LG Heidelberg 28.8.2019, 12 O 8/19 KfH – Fall der Gelita AG
Rechtsstellung und Haftung eines mangelhaft bestellten besonderen Vertreters der Gesellschaft

1. Der besondere Vertreter besitzt einen abgespaltenen Teil der Vertretungsmacht des jeweils an sich für die vorgesehene Schadensersatzklage zuständigen Organs. Folglich hat er für Klagen gegen den Vorstand einen abgespaltenen Teil der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats; Entsprechendes gilt für Klagen gegen den Aufsichtsrat sowie für Klagen gegen beide Organe zusammen.

2. Wenn der besondere Vertreter nicht wirksam bestellt worden ist, richtet sich seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis gegen Dritte nach Rechtsscheingrundsätzen.

3. Die Haftung des besonderen Vertreters gegenüber der Gesellschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Haftung desjenigen Organs, an dessen Stelle er treten soll, also nach den §§ 93 und 116 AktG. Er macht sich folglich schadensersatzpflichtig, wenn er trotz unwirksamer Bestellung eine Klage gegen den Vorstand oder den Aufsichtsrat erhebt, obwohl er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, den Mangel seiner Bestellung zu überprüfen und zu erkennen.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 12.6.2019, X R 38/17
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Ein-zelgewerbetreibenden

1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

2. Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.10.2019 09:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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