Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 45)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Hamburg 16.8.2018, 3 U 132/17
Eidesstattliche Versicherung für GmbH von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind

Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie – wie bei einer Offenbarungsversicherung – von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2013 – 2 U 8/13, juris). Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung „durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten“ begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.
(amtl.)


KG 13.9.2018, 22 W 63/18
Verweigerung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei fehlender notarieller Mitwirkung

Das Registergericht kann die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn die zugrunde liegende Veränderung nur unter notarieller Mitwirkung wirksam vorgenommen sein kann, die Liste aber nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben ist.
(amtl.)


BGH 2.7.2019, II ZR 155/18
Gesetzliche Zuständigkeit zur Kündigung des Vorstands einer Genossenschaft aus wichtigem Grund

Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.8.2006 (BGBl. I 1911) hat daran nichts geändert.
(amtl.)


Schleswig-Holsteinisches FG 6.6.2019, 1 K 113/17
Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei fehlender tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i.S.d. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2019 11:25
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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