Aktuell in der GmbHR

Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz der GmbH im Lichte aktueller höchstrichterlicher Judikatur (Hülsmann, GmbHR 2019, 1168)

Der aktuelle Stand der BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz der von ihm geleiteten GmbH wird anhand von ausgewählten Entscheidungen dargestellt. In erster Linie werden dazu die in 2018/19 ergangenen Judikate des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats und des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH berücksichtigt. Soweit sinnvoll, wird auf frühere Urteile und Beschlüsse auch der übrigen Senate des BGH sowie des BFH hingewiesen.

I. Einleitung

II. Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG

1. Zulässige Zahlungen

2. Exculpation

a) Unrichtigkeit der Buchhaltung

b) Faktische Untätigkeit des Geschäftsführers

c) Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei  Ressortaufteilung

3. Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 64 GmbHG

4. Kein D&O-Versicherungsschutz?

5. Buchdelikte ebenfalls keine Schutzgesetze

III. Haftung bei Eigenverwaltung

IV. Haftung für Steuerverbindlichkeiten

1. Geschäftsführer als Haftungsschuldner

2. Steueransprüche in der Insolvenz der GmbH

V. Fazit


I. Einleitung

Im Berichtszeitraum hatte der BGH mehrmals Gelegenheit, zu der für die Haftung des Geschäftsführers in der Krise der GmbH und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zentralen Regelung des § 64 GmbHG Stellung zu nehmen. Hierbei wurden zum einen die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers sowie seine Exculpationsmöglichkeiten präzisiert. Zum anderen wurde vom BGH klargestellt, dass die Bestimmung kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der GmbH darstellt, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Gesellschaft bzw. einen „Ersatzanspruch eigener Art“ begründet. Die Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise wird jedoch nur zum Teil durch die in § 64 GmbHG vorgesehene Verantwortlichkeit für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geregelt. Wie insbesondere das Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 26.4.2018 zeigt, können sich darüber hinaus gerade in Fällen der 2012 eingeführten vorläufigen Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) weitere Fallstricke ergeben. Für den Geschäftsführer besteht ferner insbesondere die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten der GmbH (§§ 34, 69, 191 AO).

II. Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG
Nach § 64 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) der Gesellschaft geleistet werden. Hierdurch soll verhindert werden, das Unternehmen nach Eintritt ihrer Insolvenzreife auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer Masseminderungen fortgeführt werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, obliegt nach dem Urteil des II. Zivilsenats vom 6.11.2018 jedem von ihnen die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG ergebenden Pflichten. Daran kann eine Geschäftsverteilung nichts ändern. Liegt eine von § 64 Satz 1 GmbHG erfasste Zahlung vor, kann der in Anspruch genommene Geschäftsführer jedoch einwenden, die Zahlung sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) vereinbar gewesen und/oder ihn treffe kein Verschulden.

1. Zulässige Zahlungen
Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns können Zahlungen vereinbar sein, wenn mit ihnen in der Insolvenzsituation im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden sollen. Dies kann insbesondere bei Leistungen der Fall sein, ohne die der Betrieb im Zweifel sofort hätte eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte. Insoweit kommen beispielsweise der Ausgleich von Wasser‑, Strom- und Heizrechnungen als sorgfaltspflichtgemäß in Betracht. Der Geschäftsführer trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einzelne Zahlungen danach zulässig gewesen sind.

Nach dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 21.5.2019 setzt dies eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren voraus, die ohne die betroffene Zahlung zunichte gemacht worden wäre. Um dies substantiiert darzulegen, reicht ein Hinweis des Geschäftsführers auf Bilanzen der GmbH und eine daraus ersichtliche positive wirtschaftliche Entwicklung allein nicht aus. Denn hieraus lässt sich nicht schließen, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2019 11:36
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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