Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 48)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 21.5.2019, 20 W 87/18
Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

Die Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt eine entsprechende in der Satzung des Gesellschaft geregelte Befreiungsbefugnis für die Gesellschaft voraus. Dabei kann eine dem Wortlaut nach nur für die werbende Gesellschaft in deren Gesellschaftsvertrag enthaltene Befreiungsermächtigung nicht auch auf die Liquidationsgesellschaft übertragen werden; auch nicht durch eine „objektive Auslegung nach Sinn und Zweck“ des Gesellschaftsvertrages.
(amtl.)


OLG Hamburg 23.8.2019, 11 U 63/19
Altersversorgung eines Vorstandsmitglieds, AGB-rechtliche Auslegung des Versorgungsvertrags

1. Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insoweit keine Anwendung findet.

2. Zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vorstands-Versorgungsvertrag.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 2.7.2018, 26 W 6/16 [AktE]
Ertragswertsermittlung anhand von vorhandenen Unternehmensplanungen, nicht von „Sonderplanungen“

1. Die Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens muss grundsätzlich von den vorhandenen Unternehmensplanungen ausgehen, die als Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie auf zutreffenden Informationen beruhen und im Ergebnis realistisch sind. Ist eine Planung danach als unrealistisch zu verwerfen, so darf die vorhandene Planung nicht einfach von dem beauftragten Sachverständigen durch eine eigene Planung ersetzt werden, sondern muss von dem Vorstand der zu bewertenden Gesellschaft korrigiert werden.

2. Sonderplanungen, die allein für Bewertungszwecke angefertigt werden, sind dagegen kritisch zu sehen.
(alle nicht amtl.)


BFH 6.6.2019, IV R 9/19 (IV R 26/14)
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.9.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225 = BStBl. II 2019, 262).
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2019 09:20
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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