Aktuell in der GmbHR

Das Genehmigte Kapital gem. § 55a GmbHG im Vergleich zu anderen Gestaltungsoptionen – Gibt es Alternativen? (Schulte, GmbHR 2019, 1273)

Mit dem MoMiG im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 55a GmbHG die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital für die GmbH eröffnet. Die Praxis konnte inzwischen über 10 Jahre Erfahrung mit dem genehmigten Kapital bei der GmbH sammeln. Da der mit dieser Form der Kapitalerhöhung verbundene „bürokratische“ Aufwand die Vorteile oftmals wieder kompensiert, stellt sich aber die Frage nach Alternativen. Hierfür kommen einerseits der so genannte „Schubladen“-Beschluss als auch eine „Vollmachtslösung“ in Betracht. Die Untersuchung zeigt, dass allein die „Vollmachtslösung“ eine wirklich gangbare Alternative zum genehmigten Kapital darstellt.

I. Einführung

II. Die gesetzliche Regelung

III. Schaffung genehmigten Kapitals und Grenzen

IV. Ausnutzung genehmigten Kapitals

V. Redaktionelle Satzungsänderung

VI. Vorteile der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gegenüber einer Kapitalerhöhung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung

VII. Alternativen zum genehmigten Kapital

1. Der „Schubladen“-Beschluss

2. Die „Vollmachtslösung“

VIII. Zusammenfassung
 

I. Einführung
Mit dem Inkrafttreten des MoMiG im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 55a GmbHG die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital für die GmbH eröffnet und damit eine aktienrechtlich häufig genutzte Rechtsfigur auf das GmbH-Recht übertragen. Die Praxis konnte inzwischen über 10 Jahre Erfahrung mit dem genehmigten Kapital bei der GmbH sammeln; genug Zeit, um eine Bilanz bezüglich der Vor- und Nachteile einer Schaffung und Ausnutzung des genehmigten Kapitals bei der GmbH zu ziehen und die Vorschrift des § 55a GmbHG einmal genauer unter die Lupe zu nehmen; dies vor allem im Vergleich zu möglichen alternativen Vorgehensweisen bei der Gestaltung nachgelagerter „Kapitalrunden“ wie etwa der Verwendung von „Langzeit“-Vollmachten oder „Schubladen“-Beschlüssen.

II. Die gesetzliche Regelung
Im Gegensatz zum Aktienrecht, wo insgesamt fünf Paragraphen die Schaffung und Ausnutzung des genehmigten Kapitals regeln, hielt es der Gesetzgeber des MoMiG für ausreichend, mit § 55a GmbHG zu dieser Thematik lediglich eine einzige Vorschrift in das GmbH-Gesetz einzufügen. Konnte das ausreichen und nötigt dies nicht die Praxis unnötig zu der Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Aktienrechts analog auf das genehmigte Kapital bei der GmbH anwendbar sind, mit allen Schwierigkeiten, die mit einer solchen analogen Anwendung üblicherweise einhergehen? Wäre es also günstiger gewesen, das genehmigte Kapital mit einer größeren gesetzlichen Regelungsdichte im GmbH-Recht zu implementieren oder hat sich die Praxis inzwischen mit der vorhandenen Situation arrangiert? Die Frage nach einer analogen Anwendung der §§ 202–206 AktG bedarf einer differenzierteren Betrachtungsweise. Vor Inkrafttreten des § 55a GmbHG enthielt das GmbH-Gesetz selbst keinerlei Regelung zur Schaffung und Ausnutzung eines genehmigten Kapitals und eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften auf den GmbH-Bereich wurde in diesem Zeitraum abgelehnt. Dies ist nach Aufnahme des § 55a GmbHG in das GmbH-Recht anders zu beurteilen. Ausgehend von dem Faktum, dass die Vorschrift des § 55a GmbHG sich bezüglich ihres Regelungsinhalts sowie der verwendeten Terminologie sehr stark an die §§ 202 ff. AktG anlehnt, stellt sich die Frage nach deren ergänzender analoger Anwendung im GmbH-Bereich. Diesbezüglich wird eine „schematische“ Schließung der bei § 55a GmbHG verbleibenden Regelungslücken durch eine Gesamtanalogie zu den §§ 202–206 AktG abgelehnt. Sofern die besonderen Gegebenheiten des GmbH-Rechts dem nicht entgegenstehen, sollen die §§ 202 ff. AktG jedoch im GmbH-Recht analog anwendbar sein.

III. Schaffung genehmigten Kapitals und Grenzen
Die Schaffung genehmigten Kapitals bei der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann entweder bereits bei Gründung oder nach Eintragung der Gesellschaft durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die nachträgliche Schaffung genehmigten Kapitals erfolgt dann durch eine Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages gem. § 53 GmbHG. Der satzungsändernde Beschluss bedarf gem. § 53 Abs. 2 GmbHG einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie der notariellen Beurkundung. Wirksam wird die entsprechende Ermächtigung der Geschäftsführer nach entsprechender Handelsregisteranmeldung mit Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Da es sich bei der an die Geschäftsführung gerichteten Ermächtigung zur Kapitalerhöhung außerhalb der Durchführung einer Gesellschafterversammlung gewissermaßen um eine Art „Blankoscheck“ gegenüber der Geschäftsführung handelt, sind dieser gesetzliche Grenzen gesetzt worden. So sieht § 55a GmbHG eine Maximallaufzeit von 5 Jahren vor, welche im Fall einer ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2019 13:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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