Aktuell in der GmbHR

Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2019/2020 (Binnewies/Mückl/Olbing, GmbHR 2019, 1313)

Die steuerrechtliche Behandlung ausgefallener Gesellschafterdarlehen beschäftigt im Jahr 2019 den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Mit einer neuen Regelung in § 17 EStG soll die alte Rechtslage wieder hergestellt werden. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen sollen danach zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, sofern sie gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Zur Korrektur der BFH-Rechtsprechung, nach der ausgefallene Darlehen auch zu Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) führen können, soll eine entsprechende Änderung in § 20 Abs. 2 EStG erfolgen. Eine abschließende Einigung der Koalition hierüber gibt es noch nicht. Entgegen anders lautender finanzgerichtlicher Urteile hält der BFH an seine Rechtsprechung fest, dass – ohne die Gesetzesänderung in § 17 EStG – ausgefallene Gesellschafterdarlehen nur aufgrund der vom BFH gewährten Vertrauensschutzregelung zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können, wenn diese bis zum September 2017 eigenkapitalersetzend waren. Das Einlagekonto nach § 27 KStG beschäftigt nach wie vor die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung bleibt hart und hält an der wortlautgetreuen Anwendung des § 27 KStG fest. Der für das internationale Steuerrecht zuständige I. Senat des BFH nimmt sich der Frage an, ob die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch über die Grenze angewendet werden können. Erfreulich ist die Entscheidung des IV. Senats zur Aufrechterhaltung der Gewerblichkeit bei Wegfall der personellen Verflechtung durch die Betriebsverpachtung im Ganzen, wobei die Entscheidung in ihren Konsequenzen nicht gänzlich klar ist. Die „vGA-Front“ bietet eher unspektakuläre Entscheidungen. Breitenwirkung hat die Entscheidung des BFH zum internationalen Steuerrecht, nach der der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i.S.v. § 13 AO sein kann.

A. Aktuelles aus der Gesetzgebung

I. Jahressteuergesetz 2018

II. Jahressteuergesetz 2019

III. Umwandlung

IV. Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

V. Forschungszulagengesetz

VI. Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

B. Aktuelles aus der Finanzverwaltung

I. BMF-Schr. v. 5.4.2019 zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG

II. Zuordnung von Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bei Anteilserwerb zu verschiedenen Zeitpunkten

III. Organschaft

C. Aktuelles aus der Rechtsprechung

I. Aktuelles zum Einlagekonto

II. Besteuerung von Ausschüttungen auf der Ebene der Gesellschafter

III. Einbringung nach § 20 UmwStG

IV. Zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung von GmbH-Anteilen

V. Aktuelles zur Betriebsaufspaltung

VI. Umwandlung

VII. Organschaft

VIII. Gesellschafterdarlehen

IX. Verluste

X. Aktuelles zur vGA

XI. Grunderwerbsteuer

XII. Internationales Steuerrecht
 

A. Aktuelles aus der Gesetzgebung
I. Jahressteuergesetz 2018

Wie im letzten Jahresaufsatz angekündigt, ist durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 11.12.2018 sowohl die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, als auch der steuerfreie Sanierungsgewinn nach § 3a EStG sowie § 7b GewStG rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Zudem wurde § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. mit dem anteiligen Untergang des Verlustabzugs aufgehoben, so dass nur noch Anteilsübertragungen von mehr als 50 % schädlich sind. Die Änderungen zu § 8c KStG waren jedoch so unvollkommen, dass im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ gesetzliche Klarstellungen erforderlich geworden sind.

II. Jahressteuergesetz 2019
1. Gesellschafterdarlehen

Da aufgrund der Rechtsprechung des BFH und der Reaktion des BMF nicht eindeutig ist, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen steuerwirksam geltend gemacht werden können, hat der Gesetzgeber im JStG 2019 reagiert. In § 20 Abs. 2 EStG-E sollte in einem neuen Satz 3 klargestellt werden, dass keine Veräußerung ist:

  • die ganze und teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle,
  • die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • ein vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der 8. Senat des BFH bei seiner Rechtsprechung zu § 20 EStG den Gesetzgeber unzutreffend bei der Einführung der Abgeltungssteuer interpretiert hat. Die Neuregelung sollte erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Derzeit ist diese Änderung allerdings zurückgestellt, mangels Einigung in der Koalition. Unabhängig davon sollte ernsthaft überlegt werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, noch in diesem Veranlagungszeitraum die Darlehensforderungen zu veräußern, um die alte Rechtslage abzusichern. Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.12.2018 sowie vom 12.6.2018 klargestellt, dass die Veräußerung von wertgeminderten Kapitalforderungen möglich ist und damit zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Dem ist die Finanzverwaltung im BMF-Schr. v. 10.5.2019 gefolgt. Es ist ist weiterhin geplant, in § 17 Abs. 2a EStG-E die alte Rechtslage vor Einführung des MoMiG wieder einzuführen. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere

  • offene und verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  • Ausfälle von Bürgschafts-, Regress- und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst waren.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen. Nach § 52 Abs. 25a EStG-E soll § 17 Abs. 2a EStG-E erstmals für Veräußerungen nach dem 31.7.2019 als Datum des Kabinettbeschlusses zur Anwendung kommen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Anwendung auch für frühere Veräußerungen möglich. Vor der Ausübung des Wahlrechts sind die Vor- und Nachteile des § 17 EStG gegenüber § 20 EStG sorgsam abzuwägen. Entscheidender Vorteil des § 20 EStG ist, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2019 15:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite

01826C2726F04F3C8C554EB106C781B7