BGH v. 28.4.2020 - II ZB 13/19

Handelsregister: Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister eingetragen werden.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung, begehrte ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)". Das AG - Registergericht - beanstandete die Handelsregisteranmeldung, da der gewählte Rechtsform- und Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG auf und verwies die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des OLG ist die Abkürzung "gUG" in der Firma der Antragstellerin zulässig und eintragungsfähig. In der Literatur ist umstritten, ob die Abkürzung "gUG" in der Firma einer Unternehmergesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt, zulässig ist. Der BGH schließt sich der Ansicht an, wonach die Abkürzung "gUG" zulässig ist und ins Handelsregister eingetragen werden kann.

Weder § 5a Abs. 1 GmbHG noch § 18 HGB lässt sich entnehmen, dass die Bezeichnung als "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig ist. Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG gibt keinen Aufschluss darüber, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung "gUG" verwenden darf. Dass eine Sonderregel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vorliegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit § 5a Abs. 1 GmbHG anordnet, dass abweichend von § 4 die Bezeichnung "UG haftungsbeschränkt" zu führen ist, kann sich das nach dem Wortlaut zwar sowohl auf den gesamten § 4 GmbHG als auch nur auf § 4 Satz 1 GmbHG beziehen. Bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) enthielt § 4 GmbHG aber nur den heutigen Satz 1, so dass sich die Abweichung nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur auf die Abkürzung des Rechtsformzusatzes beziehen konnte. § 4 Satz 2 GmbHG wurde erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) eingeführt, als der Gesetzgeber die Abkürzung "gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich zugelassen hat.

Entgegen der Auffassung des OLG lässt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die "gUG" nicht geregelt hat, nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen hat. Für die Zulässigkeit spricht i.Ü. auch die Systematik des Gesetzes. § 5a Abs. 1 GmbHG unterscheidet sich von anderen Regelungen zum Rechtsformzusatz dadurch, dass nur die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG haftungsbeschränkt)" zugelassen wird, ohne wie etwa in § 4 Satz 1 GmbHG allgemein verständliche Abkürzungen zuzulassen. Diese Vorgaben sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" soll nicht zulässig sein. § 5a Abs. 1 GmbHG gebietet damit allerdings nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" anstelle von "GmbH" oder einer anderen Abkürzung für "Unternehmergesellschaft" oder "(haftungsbeschränkt)". Regelungsgegenstand ist allein der Rechtsformzusatz, nicht auch ein weiterer Teil der Firma.

§ 4 Satz 2 GmbHG regelt demgegenüber nicht den Rechtsformzusatz, sondern stellt lediglich klar, dass der Rechtsformzusatz in seiner Allgemeinverständlichkeit durch das Voranstellen des "g" nicht beeinträchtigt wird, was zuvor umstritten war. Die Abkürzung "gGmbH" soll nach der Auffassung des Gesetzgebers kein besonderer Rechtsformzusatz sein und der Buchstabe "g" nicht auf eine besondere Gesellschaftsform hinweisen, sondern nur die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anzeigen. Beschränkt sich der Bedeutungsinhalt des Zusatzes "g" auf den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit, gibt es keinen Grund, die Verwendung nur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gestatten. Sinn und Zweck von § 5a GmbHG sprechen für die Zulässigkeit der Abkürzung "gUG". § 5a GmbHG schreibt die möglichen Rechtsformzusätze der Unternehmergesellschaft und damit insbesondere die ausgeschriebene Bezeichnung "(haftungsbeschränkt)" zwingend vor, damit der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht wird, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherweise sehr geringem Stammkapital handelt.

Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz "(haftungsbeschränkt)", in geringerem Maße durch "UG". Das Voranstellen des Buchstaben "g" beeinträchtigt die Verständlichkeit dieses Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht. Für die GmbH ist der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes durch die Hinzufügung der Abkürzung "g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird. Die Beschränkung des Zusatzes "g" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde auch dem gesetzgeberischen Ziel des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen, nicht entsprechen. Es ist auch keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz "g" zu befürchten, da der Begriff "UG" relativ neu sei und es einige Zeit in Anspruch nehmen werde, bis er sich im Rechtsverkehr etabliert habe. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat sich nach ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 auch mit der Kurzform "UG (haftungsbeschränkt)" durchgesetzt und ist weit verbreitet.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.06.2020 16:13
Quelle: BGH online

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