Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 26)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 30.4.2020, 3 Wx 28/19
Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. erforderlichen Angaben

Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile).
(amtl.)


OLG Köln 23.10.2019, 18 Wx 16/19
Zur Eintragungsfähigkeit von Unternehmensverträgen mit Personenhandelsgesellschaften

1. Grundsätzlich sind in das Handelsregister nur solche Tatsachen einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BGH auch gesetzlich nicht geregelte Eintragungen zulässig, „wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht“.

2. Beide Voraussetzungen liegen in Bezug auf den hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag nicht vor.
(nicht amtl.)


BGH 21.4.2020, II ZR 56/18
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses in der Insolvenz einer KGaA

1. In der Insolvenz der Gesellschaft ist auch der Insolvenzverwalter befugt, nach § 256 ZPO Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses zu erheben, soweit durch die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betroffen wird. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten; ein Urteil auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses wirkt gegen jedermann.

2. Hat die Gesellschaft keinen Vorstand oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter mehr, so genügt zur Fristwahrung die Zustellung der Klage an ein Mitglied des Aufsichtsrates.
(nicht amtl.)


BFH 28.11.2019, III R 34/17
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen; Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

1. Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.

2. Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags abweichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann anzunehmen sein, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertretungsmacht, so kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

3. Für die Annahme „eigenen“ Grundbesitzes gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genügt wirtschaftliches Eigentum.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.06.2020 10:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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