Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 29)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 24.9.2019, II ZR 248/17
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnzahlungen in der Krise

1. Das Verschulden des Geschäftsführers wird gem. § 64 Satz 2 GmbHG vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet.

2. Da für das vermutete Verschulden des Geschäftsführers bei objektiver Insolvenzreife einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs schon begrifflich aus.

3. Der Geschäftsführer genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich einer positiven Fortführungsempfehlung durch einen externen Berater nur, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen.
(alle nicht amtl.)


BGH 12.3.2020, VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; Anspruch des Anlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen Wirtschaftsprüfer

1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.

2. Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, z.B. durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 = AG 2014, 84 = ZIP 2014, 82).
(alle amtl.)


BFH 22.1.2020, XI R 10/17
Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

1. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.

2. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.

3. Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.07.2020 10:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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