Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 33)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 17.4.2020, 3 Wx 57/20
Einreichung einer den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gesellschafterliste einer GmbH ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschaft oder des Umfangs ihrer Beteiligung

Zur – vom Senat befürworteten – Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).
(amtl.)


EuGH 23.4.2020, C-640/18, ECLI:EU:C:2020:293, Wagram Invest AG/Belgien
Auslegung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit

Der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.7.1978 aufgrund von [Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EG] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen aufgestellte Grundsatz der Bilanzwahrheit ist in dem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft eine Finanzanlage erwirbt, deren Bezahlung über einen längeren Zeitraum gestaffelt und zinsfrei unter Bedingungen, die denen eines Darlehens gleichen, vorgesehen ist, dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Buchungsmethode nicht entgegensteht, bei der ein Skonto zum marktüblichen Zinssatz für eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Bezug auf diesen Erwerb mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten dieser Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden.
(amtl.)


OLG München 12.5.2020, 31 Wx 361/18
Ermittlung des Basiszinssatzes nach der Svensson-Methode; Angemessenheit einer Marktrisikoprämie

1. Bei der Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse der Gesellschaft ist es methodisch nicht zu beanstanden, zur Ermittlung des Basiszinssatzes nach der Svensson-Methode auf den auf 1/4-Prozentpunkte auf- oder abgerundeten über einen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung gemittelten Durchschnittswert abzustellen (im Anschluss an OLG München, Beschl. v. 6.8.2019 – 31 Wx 340/17, AG 2019, 887).

2. Für einen Stichtag im März 2016 ist eine Marktrisikoprämie i.H.v. 5,5 % (nach persönlichen Steuern) angemessen.
(alle amtl.)


BFH 7.5.2020, V R 40/19
EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,

a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,

b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend – und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle – zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, ECLI:EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,

a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt und

b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt,

die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?
(alle amtl.)


FG Münster 29.4.2020, 3 V 605/20 F
Begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG a.F.

1. Eine GmbH & Co. KG mit 40 Mietwohnungen zuzüglich Garagen ohne eigene Arbeitnehmer ist kein Wohnungsunternehmen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d) ErbStG.

2. Das Vorliegen eines Wohnungsunternehmens ist betriebsbezogen zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Vermögens eines Familienverbunds kommt nicht in Betracht.
(alle nicht amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2020 12:08
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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