BFH v. 23.7.2020 - V R 26/19

Zur Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden.

Der Sachverhalt:
Das zuständige AG bestellte den Kläger im August 2017 gem. §§ 21, 22 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG und ordnete an, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  2. Alternative InsO). Schuldnern der KG (Drittschuldnern) wurde verboten, an die KG zu zahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Mit Beschluss des AG vom 1.11.2017 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger übermittelte am 10.11.2017 Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (August, September und Oktober 2017) betreffend den Unternehmensteil der Insolvenzmasse an das Finanzamt. Danach lagen für den Zeitraum August bis Oktober 2017 insgesamt steuerpflichtige Umsätze i.H.v. rd. 31.000 € mit einer Umsatzsteuer i.H.v. rd. 6.000 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. rd. 83.000 € vor, so dass zugunsten der Masse ein Vergütungsanspruch i.H.v. rd. 77.000 € festzusetzen sei. Demgegenüber ging das Finanzamt im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass die angemeldeten Vorsteuerbeträge i.H.v. rd. 83.000 € nicht bei der Insolvenzmasse steuerlich zu berücksichtigen, sondern dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzurechnen seien. Das Finanzamt lehnte die beantragte Festsetzung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2017 unter der Massesteuernummer ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
§ 55 Abs. 4 InsO enthält keine Regelung zur Vergütung von Vorsteuerüberhängen. Soweit der Kläger eine auf das Kalenderjahr bezogene Steuerberechnung für den Massebereich des § 55 InsO unter Einbeziehung der im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Vorsteuerüberhänge erstrebt, ist hierüber nicht im Verfahren über die Voranmeldungszeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahren, sondern nur im Verfahren über einen den Massebereich des § 55 InsO betreffenden Jahresbescheid zu entscheiden.

§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten. Im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO sind auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken.

Hieraus folgt nichts anderes für den Fall eines Vorsteuerüberhangs, der für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume zu einem Vergütungsanspruch führt. Maßgeblich ist hierfür der auf Verbindlichkeiten eingeschränkte Wortlaut des § 55 Abs. 4 InsO. Danach werden nur Verbindlichkeiten den Masseverbindlichkeiten zugewiesen. Diese Beschränkung auf den Steueranspruch steht einer Erstreckung der Vorschrift auf andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO, wie etwa dem Steuervergütungsanspruch, entgegen.

Voranmeldungen kommen für die Jahressteuerfestsetzung keine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Der Vorauszahlungsbescheid ist zu keinerlei materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass er mit gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheidet. Diese unmittelbar das Steuerfestsetzungsverfahren betreffenden Rechtsgrundsätze sind auch bei der Zuordnung von Steueransprüchen zum Insolvenzbereich des § 38 InsO und zum Massebereich des § 55 InsO zu beachten. Dem Tabelleneintrag der Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung kommt nur die Wirkung eines nach § 130 AO änderbaren Feststellungsbescheids zu. Daher kann eine fehlerhafte Doppelerfassung einzelner Besteuerungsgrundlagen in den Bereichen der §§ 38, 55 InsO ebenso wie eine unzutreffende Nichtberücksichtigung nachträglich durch eine Änderung der für den Masseverbindlichkeitsbereich ergangenen Steuerfestsetzung wie auch durch eine Änderung des Tabelleneintrags korrigiert werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2020 15:26
Quelle: BFH online

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